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Trotz des Besitzes von kinder- und jugendpornographischer Schriften gibt es im Fall der Verwarnung keine Eintragung in das Führungszeugnis!  Dies gilt für das einfache und das erweiterte Führungszeugnis. Solange es in einem bestimmten Zeitraum nicht zu weiteren Straftaten kommt muss auch keine Geldstrafe bezahlt werden. Dieses sehr gute Ergebnis der „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ konnte Frau Mayer durchsetzen.

 

Eine solch milde Sanktion ist für Taten dieser Art neben einer Einstellung nach § 153a StPO die einzige Möglichkeit einer Eintragung zu entgehen. Die wenigsten Gerichte machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Rechtsanwältin Mayer hat jedoch für Ihren Mandanten hart gekämpft, um dieses Ziel zu erreichen. Das hat selbst der Richter bei der Urteilsverkündung anerkannt. Nur eine dezidierte Darlegung aller Strafmilderungsgründe war hier zielführend. Der Mandant ist überglücklich und wird keine weiteren Verfehlungen zulassen.