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Sexualstrafrecht

Sexuelle Nötigung § 177 Abs. 5 StGB

 

Genau wie § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB enthält § 177 Abs. 5 StGB eine sog. sexuelle Nötigung, wobei Absatz 5 deutlich schwerwiegender und mit einem deutlich erhöhten Strafrahmen ausgestattet ist. Bei einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB droht eine Freiheitsstraffe von mindestens einem Jahr. Es handelt sich also um ein sog. Verbrechen und nicht um ein Vergehen. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Geldstrafe ist in diesem Bereich ausgeschlossen.

Hintergrund dieser hohen Strafandrohung, sind die auf Ebene der Nötigungskomponente erhöhten Voraussetzungen. Nach § 177 Abs. 5 StGB ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter, entweder gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet oder das Oper mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder aber schließlich im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung schutzlos ausgeliefert ist.

 

§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB – Anwendung von Gewalt

Im Katalog des § 177 StGB der in  bestimmten Fällen die sexuelle Nötigung zu einem Verbrechenstatbestand, also Freiheitsstrafe mit mindestens einem Jahr, erhebt ist der häufigste Anwendungsfall die Nummer 1. Hier wird Sexualkontakt mit Gewalt erzwungen.

Der Gewaltbegriff im Strafgesetzbuch ist seit jeher umstritten. Erforderlich ist auf Seiten des Täters eine Krafteinwirkung. Auf Seiten des Opfers muss jedenfalls im Rahmen des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB diese Kraft auf den Körper des Opfers einwirken. Gewalt gegen Sachen, die letztlich als Zwangsmittel gegen das Oper eingesetzt wird ist nicht tatbestandlich erfasst. Erforderlich ist weiterhin, dass das Opfer die Gewalt als körperlichen Zwang empfindet. Der Täter muss durch die körperliche Kraftentfaltung die sexuelle Handlung des Opfers am Täter erzwingen oder eine Duldung der durch den Täter vorgenommenen sexuellen Handlung ermöglichen.

Eine rechtliche Streitfrage ist häufig, inwiefern die Gewalt ein selbstständiges Element in Abgrenzung zur eigentlichen sexuellen Handlung, bei der typischerweise auch eine gewisse körperliche Kraft entfaltet wird, vorzunehmen ist. Das bloße Eigengewicht beim Sexualkontakt, etwa wenn der Täter auf dem Opfer liegt, kann nach zutreffender Auffassung noch kein selbstständiges Gewaltelement darstellen. Gleichwohl ist auch ohne Gewalt die sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers strafbar; dies allerdings nach § 177 Abs. 1 StGB, der weitaus milder bestraft ist als § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. Bei § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorgesehen.

Nach dem weiten Gewaltbegriff der Rechtsprechung ist selbstständige Gewalt zur Erzwingung sexueller Handlungen beispielsweise beim kräftigen Niederdrücken des Opfers durch eigene Kraftanstrengung zu bejahen. Ferner fallen Schläge, Tritte und Fesselung selbstredend unter den Tatbestand.

Wie bei jedem Sexualdelikt ist, insbesondere beim besonders schwer bestraften § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, umgehend nach Erhalt der polizeilichen Vorladung ein entsprechend auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt zu kontaktieren.

§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB – Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Anders als bei § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB, bei dem die Drohung mit einem empfindlichen Übel bereits tatbestandsmäßig ist, setzt § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB eine sog. qualifizierte Drohung voraus. Angekündigt werden muss in ernstlicher Weise eine Gefahr für Leib oder Leben; die Androhung muss gegenwärtig sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Drohung tatsächlich realisieren kann, sondern, ob er vorgibt dies zu können.

Das Opfer muss die Drohung ernst nehmen. Gerade bei der Frage der Ernstlichkeit einer Drohung ergeben sich immer wieder Verteidigungsansätze. So ist insbesondere der Ausspruch „Ich bring dich um“ nur dann tatbestandsmäßig, wenn das (vermeintliche) Opfer diesen Ausspruch ernst nimmt.

Ob dies der Fall ist, hängt vielfach von einer genauen aussagepsychologischen Analyse ab. Gerade bei der Unglaubhaftigkeit der Aussage oder Übertreibungs- und Belastungstendenzen kann mit entsprechender Begründung im Einzelfall gegen die Ernsthaftigkeit der Drohung argumentiert werden.

§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB – Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer schutzlos ist

Auch § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ist ein Verbrechenstatbestand. Er sieht also eine Mindestfreiheitstrafe von einem Jahr vor. Die Höchststrafe liegt auch hier bei 15 Jahren. Voraussetzung des Tatbestands ist eine schutzlose Lage des Opfers in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht muss der Täter genau diese Lage bewusst ausnutzen, um eine sexuelle Handlung herbeizuführen. Wie das Opfer in diese Lage geraten ist, ist für die Strafbarkeit nicht relevant. Allenfalls für die Strafenbildung. Klassische Fälle es § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB liegen vor, wenn der Täter das Opfer einsperrt oder beispielsweise durch ein Lähmungsmittel oder aber eine körperlicher Fixierung eine schutzlose Lage schafft, in der sodann die sexuelle Handlung vorgenommen wird. Wie bereits erwähnt ist es auch tatbestandlich erfasst, wenn der Täter das Opfer zufällig in einer solchen Lage vorfindet und diese dann spontan für eine sexuelle Handlung ausnutzt.

Gerichtsverhandlung verhindern durch umfangreiche anwaltliche Schutzschrift

Gerade beim schwerwiegenden Vorwurf des § 177 Abs. 5 Nr. 1-3 StGB ist es dringend erforderlich, umgehend nach Kenntniserlangung des Strafverfahrens einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Jeder gute Strafverteidiger würde in einer solchen Situation raten, der polizeilichen Vorladung nicht Folge zu leisten, sondern vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und den Termin bei der Polizei absagen. Das ist Ihr gutes Recht! Gerade Unschuldige, die mit einem solch heftigen Vorwurf konfrontiert sind und möglichweise noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, wollen nun unbedingt bei der Polizei den Sachverhalt richtig stellen. Dies ist äußerst gefährlich und verhindert in aller Regel eine Vielzahl von fruchtbaren Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren. Die Aussage unterliegt später der Beurteilung durch den Staatsanwalt. Allein dieser kann entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren einzustellen ist. Möglicherweise wird aber nicht alles, was durch den  Beschuldigten vorgetragen wird, adäquat verschriftlicht. Häufig gibt es negative Eindrucksvermerke des vernehmenden Polizeibeamten oder der Beschuldigte wird schlicht falsch verstanden. Die Aussage kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aus der Ermittlungsakte gebracht werden. Ein Schweigen sichert alle Verteidigungsmöglichkeiten und darf niemals gegen den Beschuldigten gewertet werden.

Sinnvoll ist es, zunächst Akteneinsicht zu beantragen, um dann zu entscheiden, ob eine eigene Aussage präsentiert wird. Dies wäre dann schriftlich vorzunehmen. In aller Regel liegt nach unserer Erfahrung der Schwerpunkt aber in der aussagepsychologischen Analyse der Belastungsaussage. Diese sachgerecht und umfassend sowie und nach den neusten Grundsätzen der Psychologie und den dazu gesetzten Vorgaben des Bundesgerichtshofs anzugreifen, ist unsere Kernkompetenz. Eine darüber hinausgehende umfassende Würdigung der Akte vorzunehmen, rundet unsere Verteidigung ab.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung im Sexualstrafrecht zu Verfügung. In vielen Fällen konnten wir allein durch einen schriftlichen Antrag mit entsprechend umfangreicher Begründung, die Aussage der Belastungszeugin zu Fall bringen und so eine öffentliche, gerichtliche Hauptverhandlung verhindern und die Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft  erzwingen.

Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an, wenn Ihnen der Vorwurf einer sexuellen Nötigung gemacht wird. Gemeinsam entwickeln wir eine Verteidigungsstrategie und beantragen umgehend Akteneinsicht. Ebenfalls können wir noch am selben Tag den Termin bei der Polizei absagen

 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf der sexuellen Nötigung?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.