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Sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch von Kindern (Kindesmissbrauch § 176 StGB)

Der Vorwurf „sexueller Missbrauch von Kindern“ ist besonders erheblich. Beim beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter wegen des Vorwurfs „sexueller Missbrauch von Kindern“ sollte die sofortige Kontaktierung eines auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts mit entsprechender Expertise und Erfahrung erfolgen.

 

Laut den polizeilichen Statistiken handelt es sich beim Delikt „sexueller Missbrauch von Kindern“ um den häufigsten Vorwurf innerhalb des Sexualstrafrechts. Schutzgut des § 176 StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Im Gegensatz zu Jugendlichen und Erwachsenen, besteht bei Kindern ein zwingendes und unbedingtes Schutzbedürfnis vor sexuellen Handlungen. Das bedeutet, dass ein Kind kein wirksames Einverständnis oder eine Einwilligung derartiger Handlungen wirksam erklären kann. Der Tatbestand ist auch in diesen Fällen erfüllt.

Gerade beim Vorwurf „sexueller Missbrauch von Kindern“ ist die Quote von Falschanzeigen  besonders hoch. Nach einigen statistischen Erhebungen soll diese bei 60 % und mehr liegen. Aus unserer jahrelangen Erfahrung wissen wir, dass derartige Vorwürfe häufig im Rahmen von innerfamiliären Auseinandersetzungen z. B. Scheidung, anderen Familienkonflikten oder aber gar Nachbarschaftsstreitigkeiten, etwa auf Camping-Plätzen, oder aber auch in Vereinen zu Unrecht erhoben werden. Motiv für derartige Falschanschuldigungen, bei denen Kinder dann instrumentalisiert werden, liegen in dem Wunsch der Diskreditierung des Angezeigten. Teilweise liegt auch schlicht der Wunsch vor, Vorteile bei der Frage des Umgangsrechts in einem Scheidungsverfahren oder ähnlichem zu erlangen.

Auch wenn Sie zu Unrecht mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes konfrontiert sind, sollten Sie auf keinen Fall darauf vertrauen, dass das Verfahren dann automatisch von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Der Ermittlungsdruck ist bei den Strafverfolgungsbehörden besonders hoch. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts werden die Ermittlungen werden vielfach einseitig geführt. Auf keinen Fall sollten Sie beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, dieser Folge leisten, sondern von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Andernfalls kann Ihre Aussage, die oft verfälscht in die Akte gelangt, durch Staatsanwälte und Richter in freier Würdigung gegen Sie verwertet werden. Ein Schweigen hingegen darf nie zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Je früher Sie einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten, desto höher sind die Chancen eine unangenehme und öffentliche Gerichtsverhandlung zu verhindern. Vielfach können wir auch beim schwerwiegenden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern allein durch einen umfangreichen schriftlichen Antrag die Einstellung des Verfahrens erwirken. Hier geht es vor allem um Feinarbeit im Bereich der Aussagepsychologie und eine dezidierte Analyse der (häufig suggestiv beeinflussten) Aussage des Kindes. Zur Verteidigung bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen, auf die wir im Sexualstrafrecht im Besonderen spezialisiert sind, lesen hier mehr.

Nach Akteneinsicht können wir ggf. nur bei Ihnen vorhandene Informationen zur Ihrer Entlastung schriftlich vortragen oder basierend auf diesen schon im Ermittlungsverfahren entsprechende Beweisanträge zu Ihrer Entlastung stellen. Auf keinen Fall dürfen Sie solche Informationen ungefiltert im Rahmen einer Aussage bei der Polizei darbringen. Dies kann zu erheblichen Nachteilen für Sie als Beschuldigter im Strafverfahren führen.

 

Altersgrenzen Kind

Kinder sind nach dem Gesetz: alle Personen unter 14 Jahren. Maßgeblich ist dabei das Alter in der (angeblichen) Tatzeit. Dies bedeutet allerdings keinesfalls, dass eine Strafbarkeit wegen eines Sexualdelikts im Kontext von sexuellen Handlungen mit Personen über 14 Jahren ausgeschlossen ist. Dann geht es zwar nicht um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern, aber es kommt der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen in Betracht. Hier finden Sie einen Überblick zu den Altersgrenzen beim Sex mit Kindern oder Jugendlichen: Altersgrenzen Sex

Verjährung

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufgrund des geringen Alters des (ggf. vermeintlichen) Tatopfers besondere Regelungen zur Verjährung erforderlich seien. Dem ist wie folgt Rechnung getragen worden: Die Verjährung beginnt erst ab dem 21. Lebensjahr des angeblichen Tatopfers zu laufen. Legt man dann eine Verjährungsfrist von zehn Jahren zu Grunde, tritt Verjährung häufig erst mit dem 31. Lebensjahr des Tatopfers ein. Die Tat kann also bereits Jahrzehnte zurückliegen und gleichwohl von den Strafverfolgungsbehörden mit entsprechendem Eifer und Aufklärungswut verfolgt werden.

Was setzt der Tatbestand „sexueller Missbrauch von Kindern“ voraus?

Der klassische Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern setzt eine körperliche Handlung in sexuell konnotierter Weise an dem Kind voraus. Dabei können, einerseits Handlungen des Kindes an der erwachsenen Person oder aber umgekehrt Handlungen des Erwachsenen an dem Kind, den Tatbestand erfüllen.

Allerdings kann der sexuelle Missbrauch von Kindern auch ohne jeglichen Körperkontakt erfüllt sein. Vielfach haben wir in Fällen verteidigt, in denen allein der Vorwurf des Zusendens von sexuell konnotierten Nachrichten oder aber pornografischen Abbildungen Gegenstand des Verfahrens waren.

Auch kommen die Aufforderungen sexueller Handlungen vorzunehmen und beispielsweise darüber Bericht zu erstatten oder aber entsprechende Bildaufnahmen zu tätigen und zuzusenden als tatbestandsmäßig in Betracht. Vielfach geht es dabei um digitale Kommunikation im Internet über entsprechende soziale Medien unter Benutzung einer Webcam. In anderen Fällen geht es schlicht um Kommunikation über Whatsapp-Chats. Auch in diesen Fällen hat das Gesetz eine empfindliche Strafandrohung von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen, § 176 Abs. 4 StGB.

Welche Strafe droht beim sexuellen Missbrauch von Kindern?

Der Grundtatbestand des § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) ist seit dem 01.07.2021 ein Verbrechenstatbestand. Das heißt, er wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Im Falle eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176c StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. In allen Fällen ist der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar.

Im Falle der Verurteilung werden in der Regel besonders strafschärfend einschlägige Vorstrafen und die bisweilen erheblichen Folgen für die Opfer, die bisweilen lebenslang unter der Tat zu leiden haben, berücksichtigt.

Auch für Unschuldige führt der Vorwurf allerdings häufig allein bei Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, selbst im Fall des Freispruchs, zu einer sog. poena naturalis, also einer faktischen Bestrafung. Familienmitglieder und Freunde wenden sich ab. Häufig führt allein der Vorwurf trotz der Unschuldsvermutung zum Verlust des Arbeitsplatzes und jeglicher gesellschaftlicher Reputation.

Gute Strafverteidigung setzt daher gerade beim schwerwiegenden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern äußerst früh, nämlich im Ermittlungsverfahren an.

In vielen Fällen konnten wir durch dezidierte aussagepsychologische Analyse bereits durch schriftliche Anträge, die Einstellung erwirken. Nur auf diesem Weg ist eine faktische Bestrafung durch das Verfahren und entsprechender Wahrung der Diskretion zu vermeiden. Eine Gerichtsverhandlung ist hingegen immer öffentlich und hat daher auch im Fall des Freispruchs („etwas bleibt immer hängen“) verheerende Wirkung. Ziel spezialisierter Strafverteidiger im Sexualstrafrecht muss es daher sein, durch umfangreiche schriftliche Anträge unter Berücksichtigung aktuellster Rechtsprechung und Ausnutzung aller Argumentationsformen sowie einer genauen Analyse der belastenden Aussage für eine Einstellung im Ermittlungsverfahren zu plädieren. Häufig können insbesondere die bei Kindern immer wieder zu beobachtenden erheblichen Suggestionen durch das familiäre Umfeld oder aber gar Vernehmungsbeamte, herausgearbeitet werden. Mit derartigen Anträgen kann eine Druckschwelle bei der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, so dass diese von einer Anklageerhebung absieht.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist insbesondere auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und hat in kleinen und sehr umfangreichen Verfahren, betreffend des Vorwurfs sexueller Missbrauch von Kindern, bereits erhebliche Erfolge – auch vielfach im Ermittlungsverfahren (Einstellung mangels Tatverdacht) – erzielen können.

Was ist eine sexuelle Handlung beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern?

Unterschiedlichste Handlungsformen des Kindesmissbrauchs sind vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt. Neben klassisch körperlichen Handlungen gegenüber dem Kind oder Aufforderungen an das Kind gerichtet, körperliche Handlungen am Erwachsenen vorzunehmen, sind auch Handlungen ohne Körperkontakt unter Strafe gestellt. In allen Fällen muss es sich allerdings um eine sexuelle Handlung handeln.

Beispiel für eine sexuelle Handlung ohne körperlichen Kontakt kann etwa das Versenden eines Bildes der Selbstbefriedigung oder eines Films an ein Kind darstellen. Obwohl es zu keinerlei körperlichen Handlungen gekommen ist, sieht auch hier das Gesetz in § 176a StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Besonders problematisch ist nach der differenzierten Rechtsprechung, wann eine sexuelle Handlung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliegt. Vielfach sind Handlungen in diesem Bereich ambivalent und nicht eindeutig mit einer sexuellen Konnotation versehen. Vielfach können gerade aufgrund dieser Ambivalenz und nicht eindeutigen Zuordnung Verteidigungschancen genutzt werden. Denn häufig findet der Sexualbezug nur im subjektiven Erleben von Kindern oder Angehörigen statt.

Tatbestandsmäßig sind sexuelle Handlungen nur dann, wenn sie erstens eindeutig sexualbezogen sind und zweitens eine Erheblichkeitsgrenze überschreiten.

Die Handlungen müssen bereits im äußeren Erscheinungsbild Sexualbezug aufweisen. Nur ein auf das Sexualstrafrecht versierter Verteidiger kann eine Akte passgenau anhand der Tatbestandsmerkmale überprüfen und der Staatsanwaltschaft darlegen, dass ggf. einige oder alle vorgeworfenen Fälle keinen eindeutigen Sexualbezug aufweisen.

Vielfach geraten Unschuldige in das Visier der Ermittlungsbehörden, weil Angehörige oder Nachbarn aus ganz anderen Gründen den Angezeigten diskreditieren wollen und ihm dann sexuelle Konnotationen bei an sich neutralen Handlungen (wie z.B. Baden und Schwimmen mit dem Kind oder aber Spielen mit dem Kind) vorwerfen.

Gerade Unschuldige neigen dann dazu bei der Polizei in einen Schwall der Rechtfertigung zu verfallen, sodass eine äußerst problematische Aussage des Beschuldigten dokumentiert ist, die dann der freien Würdigung der Staatsanwälte und Richter unterliegt. Das ist in allen Fällen nachteilig, nie aber von Vorteil. Schweigen ist beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter oberstes Gebot. Nur ein versierter Strafverteidiger mit entsprechender Erfahrung und Expertise im Sexualstrafrecht kann nach erfolgter Akteneinsicht detailliert begründen, warum ein Sexualbezug nicht vorliegt und so die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung mangels Tatverdacht überzeugen. Selbstverständlich erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen nach Akteneinsicht eine entsprechende Verteidigungsstrategie.

Die Anforderungen an die Erheblichkeit einer sexuellen Handlung sind von der Rechtsprechung zunehmend recht niedrig angesetzt. Auch hier ist daher eine fachkundige Überprüfung durch einen einseitig auf der Seite des Beschuldigten stehenden Strafverteidigers zwingend erforderlich, um eine Gerichtsverhandlung noch abwenden zu können.

Was kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern tun?

Zunächst kann der Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht beantragen und den Termin zur Vorladung als Beschuldigter absagen. Diesem müssen Sie allerdings ohnehin nicht Folge leisten und diesen auch entgegen des Wortlauts solcher polizeilichen Beschuldigtenvorladungen nicht absagen. Viel wichtiger ist, dass der Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen kann und anschließend dezidiert die Akte auf be- und entlastende Umstände untersucht.

Erforderlich ist eine ausführliche Analyse der verschriftlichten Vernehmung des Kindes und die Fokussierung aller Schwächen und Suggestionen bei dieser Aussage. Insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen können dem spezialisierten Dezernat der Staatsanwaltschaft entsprechende Rechtsprechung vorgehalten werden, um eine objektive Ermittlung der Staatsanwaltschaft sicherzustellen. Der im Sexualstrafrecht versierte Strafverteidiger wird stets einseitig im Sinne seiner Mandanten hartnäckig begründen, weshalb ein Tatverdacht auf die Aussage nicht gestützt werden kann. Auch sind natürlich alle weiteren Beweismittel in der Akte, insbesondere Vernehmungen von nahen Angehörigen, die häufig für erhebliche Suggestionen bei Kindern verantwortlich sind, zu analysieren und in einer entsprechenden Antragsschrift zu verarbeiten.

Gerade aufgrund der exorbitant hohen Strafen beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist auch für Unschuldige die sofortige Kontaktaufnahme mit einem entsprechend versierten Rechtsanwalt im Sexualstrafrecht geboten. Ohne jahrelange Erfahrung und Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht – gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen und dem Vorwurf von Sexualstraftaten bei Kindern – ist eine optimale Verteidigung nicht gewährleistet.

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Egal, ob schuldig oder unschuldig und egal, wie schwer der Vorwurf wiegt. Mit uns können Sie offen über alles sprechen oder aber auch schlicht ein Verteidigungsziel vorgeben. Wir werden alles dafür tun, um das bestmögliche Ergebnis – idealerweise eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht – für Sie zu erreichen.“

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist seit vielen Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und verfügt über entsprechende Spezialkenntnisse zur Aussagepsychologie und Erfahrung.

Vita Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig

 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf „sexueller Missbrauch von Kindern“?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und unverbindlichen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.