Sexualstrafrecht
Weitere Straftatbestände
Auf bei den nachfolgenden aufgelisteten Straftatbeständen steht Ihnen Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team engagiert zur Seite. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Expertise, werden wir auch bei diesen Vorwürfen versuchen, durch schriftliche Einstellungsanträge eine unangenehme und öffentliche Gerichtsverhandlung zu verhindern:
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 StGB
- Ausbeutung von Prostituierten § 180a StGB
- Zuhälterei § 181a StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften § 184a StGB
- Zugänglichmachen pornografischen Inhalts mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte § 184d StGB
- Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornografscher Darbietungen § 185e StGB
- Ausübung der verbotenen Prostitution § 184f StGB
- Jugendgefährdende Prostitution § 184g StGB
- Straftaten aus Gruppen § 184j StGB
Sie haben noch Fragen zum Thema „Weitere Straftatbestände“?
Vereinbaren Sie einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin. In der Regel können Sie mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Kollegen aus dem sexualstrafrechtlichen Dezernat bereits am Tag Ihrer Kontaktaufnahme oder am Folgetag sprechen. Unsere persönlichen und unverbindlichen Erstgespräche finden vor Ort oder via Video-Call und auf Wunsch auch telefonisch statt.
Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.