Ratschläge beim Vorwurf einer Sexualstraftat
Berufung im Sexualstrafrecht
Wenn Sie erstinstanzlich durch das Amtsgericht (Strafrichter- oder Schöffengericht) verurteilt worden sind, können Sie gegen diese Entscheidung binnen einer Woche ab Verkündung Berufung einlegen. Gerne legen wir für Sie innerhalb dieser Frist auch vor einem ausführlichen Beratungsgespräch Berufung ein. Nach einem ausführlichen Gespräch und Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe können wir dann gemeinsam entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Berufung aufrecht zu erhalten und welches Ziel diese Berufung ggf. haben soll.
Häufig werden wir in zweiter Instanz beauftragt, wenn unsere Mandanten in der ersten Instanz unverteidigt oder schlecht verteidigt waren. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eines amtsgerichtlichen Urteils können wir auch entscheiden, ob das Rechtsmittel sinnvollerweise als sogenannte „Sprungrevision“ (§§ 312, 335 StPO) fortgeführt wird. Bei einer Revision wird anders als in der Berufung zunächst keine zweite Tatsacheninstanz durchgeführt, sondern das schriftliche Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll lediglich auf rechtliche Fehler überprüft. Hat eine Revision Erfolg, wird in der Regel das Urteil aufgehoben und erneut zur ersten Instanz, hier also dem Amtsgericht, zurückverwiesen. Dies erhält den sogenannten Instanzenzug. Das heißt, wenn ein nicht zufriedenstellendes Urteil nach erfolgreicher Revision gefällt wird, kann man hiergegen erneut in Berufung oder Revision gehen.
Bei einer Berufung gegen das erstinstanzlich amtsgerichtliche Urteil hingegen gibt es eine vollständig neue Tatsacheninstanz. Das heißt, es wird erneut eine Beweisaufnahme mit allen Beweismitteln durchgeführt. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist dann aber nur noch das Rechtsmittel der Revision zulässig.
Ob eine Berufung oder Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil sinnvoll ist, kann erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls beurteilt werden. Gerne nehmen wir für Sie eine umfassende Überprüfung vor und stimmen das Verteidigungsziel ab.
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, eine Berufung auf die Rechtsfolgen zu beschränken, wenn Sie nur gegen die Höhe der Strafe vorgehen wollen. In aller Regel verliert man hiermit aber erhebliches Druckpotential und zahlreiche Chancen, sodass dies nicht sinnvoll ist. Auf keinen Fall sollten Sie eigenständig, ohne vorher versierten Rat eingeholt zu haben, eine Entscheidung darüber treffen, ob die Berufung beschränkt wird.
Sie haben noch Fragen zur Berufung im Sexualstrafrecht?
Vereinbaren Sie einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin. In der Regel können Sie mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Kollegen aus dem sexualstrafrechtlichen Dezernat bereits am Tag Ihrer Kontaktaufnahme oder am Folgetag sprechen. Unsere persönlichen und unverbindlichen Erstgespräche finden vor Ort oder via Video-Call und auf Wunsch auch telefonisch statt.
Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.