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Sexueller Missbrauch

§ 176a StGB – schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Der Qualifikationstatbestand „schwerer sexueller Missbrauch von Kindern“ gemäß § 176a StGB baut auf dem Tatbestand „sexueller Missbrauch von Kindern“ auf. Die Mindeststrafandrohung ist allerdings eine noch höhere. Wiederrum ist die ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes das geschützte Rechtsgut. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder, also alle Personen bis zum 14. Lebensjahr, zu sexuellen Handlungen kein Einverständnis erklären können, weshalb der Tatbestand auch bei einer im Raum stehenden „Einvernehmlichkeit“ erfüllt ist. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern knüpft die höhere Mindeststrafe an, entweder an eine Wiederholungstat § 176a Abs. 1 StGB oder eine besonders schwerwiegende Begehungsweise ( §176a Abs. 2 StGB).

 

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern/ Wiederholungstat – § 176a Abs. 1 StGB

§ 176a Abs. 1 StGB ist ein sog. Verbrechenstatbestand. Dies bedeutet, dass eine Geldstrafe hier nicht möglich ist, sondern eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist. Der Strafrahmen bewegt sich von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Voraussetzung ist eine Wiederholungstat. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter innerhalb von fünf Jahren nach einer einschlägigen Vorverurteilung erneut eine solche Tat „begangen hat“ und es zu einem entsprechenden Schuldspruch durch Gerichtsurteil gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass genau der gleiche Tatbestand verwirklicht ist. Aufgrund der Wiederholung ist es auch äußerst schwierig, in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe durchzusetzen, die noch zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nur bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich.

Schwerwiegende Begehungsweise sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2, 3, 5 StGB

Die Qualifikation des § 176a Abs. 2 StGB setzt bereits mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren an, sodass im Fall der Verurteilung eine Aussetzung zur Bewährung quasi nicht mehr möglich ist.

§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter über 18 Jahre alt ist und mit dem Kind den Beischlaf vollzogen hat oder aber eine andere sexuelle Handlung vorliegt, die im Schweregrad gleichzustellen ist. Dies bedeutet, dass der Tatbestand bereits beim Eindringen in den Körper verwirklicht ist. Hierbei ist nicht nur das vaginale Eindringen mit dem Penis erfasst. Eine Vielzahl weiterer Fälle des Eindringens ist tatbestandsmäßig. Ein Eindringen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Eindringen in den sog. Scheidenvorhof bereits vollendet. Dies gilt auch für das vaginale oder anale Eindringen mit dem Finger.

§ 176a Abs. 2 Nr. 2 setzt ebenfalls mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren an. Der Strafrahmen reicht bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Im Fall der Verurteilung ist eine Bewährung kaum möglich. Der Tatbestand ist hier erfüllt, wenn die Tat gemeinschaftlich, d. h. durch mindestens zwei Personen verwirklicht ist.

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Voraussetzung des Tatbestandes ist, dass das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht worden ist.

Eine weitere besondere Qualifikation stellt § 176a Abs. 3 StGB dar. Auch hier sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift zu machen, die später verbreitet werden soll. Im Einzelnen weist der Tatbestand diverse Verweisungen auf, was zumindest für den Fachanwalt für Sexualstrafrecht verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten offerieren kann. Einfach gesprochen handelt es sich um bestimmte Fälle des Grundtatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit dem Ziel, dadurch kinderpornografisches Material herzustellen, dass dann später in der Regel online verbreitet werden soll.

Ein extrem hohes Strafmaß sieht § 176a Abs. 5 vor, nach dem eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorgesehen ist. Dieser Qualifikationstatbestand ist erfüllt, wenn das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes gebracht wird. Hierbei handelt es sich um ein Erfolgs- bzw. konkretes Gefährdungsdelikt.

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB

Paragraph 176b StGB unterteilt sich in einen sog. Qualifikations- und Erfolgsqualifikationstatbestand. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahren ist die Erfolgsqualifikation versehen. Der Tatbestand ist hier erfüllt, wenn der Täter den Tod des Kindes in Folge des sexuellen Missbrauchs herbeiführt oder, wenn durch eine körperliche Misshandlung während des sexuellen Missbrauchs der Tod des Kindes eingetreten ist. Wird die Tötung direkt vorsätzlich herbeigeführt, ordnet das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe an. Häufig ist dann auch eine Anklage wegen Mordes zu befürchten.

 

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Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.