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Ratschläge beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Aussage gegen Aussage bei Sexualstraftat

Häufig im Strafrecht und nahezu immer im Sexualstrafrecht stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gehören zu den rechtlich und tatsächlich anspruchsvollsten Mandaten im Strafrecht.

Es ist dem Sexualstrafrecht immanent, dass in aller Regel beim Geschehen keine anderen Zeugen als der Beschuldigte und der oder die AnzeigenerstatterIn zu gegen waren. Nachfolgend klären wir Sie über die Chancen und Risiken, Rechtsfolgen und unsere Expertise bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen umfassend auf.

 

Was bedeutet „Aussage gegen Aussage“?

Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt vor, wenn der Anzeigenersatter/ die Anzeigenerstatterin einen Sachverhalt schildert, der einen Straftatbestand, insbesondere im Sexualstrafrecht (z. B. einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung) darstellt und der Beschuldigte sich ebenso zu diesem Vorwurf erklärt hat, seine Aussage allerdings kein strafbares Verhalten zu entnehmen ist. Zum Beispiel weil gar kein sexueller Kontakt stattgefunden habe oder aber der in Rede stehende Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hat.

Eine Aussage-gegen-Aussage-Situation liegt auch vor, wenn die Anzeigenerstatterin ein Sachverhalt behauptet, bei dem eine Straftat, insbesondere Sexualstraftat, vorliegt und der Beschuldigte die Tat pauschal bestreitet und ansonsten vom seinem Schweigerecht Gebrauch macht.

Die vorstehenden Konstellationen sind aber nur dann als Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen zu bezeichnen, wenn darüber hinaus keine unmittelbaren Beweismittel zur Verfügung stehen. Dies ist im Sexualstrafrecht regelmäßig der Fall, weil bei den verfahrensgegenständlichen Geschehen in aller Regel keine dritten Personen, also Zeugen, anwesend waren. Auch gibt es in aller Regel keine Videoaufnahmen, die das Geschehen zeigen. Häufig gibt es allenfalls mittelbare Zeugen, die etwas darüber berichten, was Ihnen berichtet wurde. Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation hinsichtlich des Kerngeschehens handelt. 

Wird bei Aussage gegen Aussage immer eingestellt oder freigesprochen?

Viele juristische Laien glauben, dass bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen das Verfahren automatisch mangels Tatverdacht eingestellt wird oder im Falle einer Hauptverhandlung freigesprochen würde. Das Gegenteil ist der Fall.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ oder auf Deutsch „im Zweifel für den Angeklagten“, greift nicht automatisch bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Es handelt es hierbei nicht um eine Beweisregel, die Staatsanwaltschaft und Gericht anzuwenden haben, sondern um eine Regel, die nur dann greift, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft selbst Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit bzw. dem vom Anzeigenerstatter/ der Anzeigenerstatterin dargebrachten Sachverhalt äußern. Wenn Staatsanwaltschaft und Gericht der Anzeigenerstatterin Glauben schenken und nicht dem Beschuldigten, kommt der Zweifelssatz überhaupt nicht zum Tragen. Die Verurteilungsstatistiken im Strafrecht und Sexualstrafrecht auch bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen zeigen sehr deutlich, dass häufiger dem (vermeintlichen) Opfer geglaubt wird als dem Beschuldigten.

Viele juristischen Laien glauben darüber hinaus, dass es bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen keine Zeugen gäbe. Das ist strafprozessual vollkommen falsch. Denn die Anzeigenerstatterin/ der Anzeigenerstatter ist ein Zeuge, wenn gleich er freilich eine Art Parteirolle einnimmt.

Staatsanwälte und Richter sind ihrer Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO grundsätzlich frei und entscheiden nach ihrer eigenen persönlichen Überzeugung: Staatanwälte am Ende des Ermittlungsverfahrens, darüber ob Anklage erhoben wird. Richter am Ende einer Hauptverhandlung, ob freigesprochen oder verurteilt wird. Gleichwohl sieht das Strafprozessrecht und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, ihre Überzeugungsbildung im Sinne der Unschuld des Beschuldigten oder Angeklagten zu erschüttern, sodass eine Einstellung mangels Tatverdacht oder ein Freispruch erwirkt werden kann.

Auf keinen Fall aber sollten Sie bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation darauf vertrauen, dass man Ihnen und nicht der Hauptbelastungszeugin/ dem Hauptbelastungszeugen glaubt. Dies wäre im höchsten Maße naiv und widerspräche der gängigen Praxis von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist eine hervorragende Expertise eines Anwalts für Sexualstrafrecht insbesondere ein Fachanwalt für Strafrecht gefragt.

Unsere Expertise bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen im Sexualstrafrecht

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Sexualstrafsachen bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen in allen Verfahrensstadien. Vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision.

Durch ständige Weiterbildung, durch seine Dozententätigkeit im Strafrecht und die umfangreiche praktische Erfahrung ist er bestens vertraut mit der Rechtsprechung zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und der sogenannten Aussagepsychologie. Diese Erfahrung und Expertise zahlt sich in jedem Sexualstrafverfahren aus.

Bereits während seiner lang zurückliegenden Ausbildung im Referendariat war er auf der Gegenseite in einem sexualstrafrechtlichen Dezernat tätig und kann auf diese Weise die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft in Sexualstrafverfahren prognostizieren. Er weiß, welche Hebel man In Bewegung setzen muss, um eine Einstellung zu erwirken.

Während zahlreiche Rechtsanwälte und auch Strafverteidiger nicht auf das Sexualstrafrecht und Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen spezialisiert sind, stehen bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig Spezialdezernate zur Verfügung. Es ist daher oberstes Gebot beim Vorwurf eine Sexualstraftat, insbesondere Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, einen Strafverteidiger zu beauftragen, der diese Expertise ebenfalls bereit hält oder aber sogar übertrifft.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Gerne stehe ich Ihnen beim Vorwurf einer Sexualstraftat bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation als engagierter und hartnäckiger Verteidiger zur Seite. Anders als mit den Strafverfolgungsbehörden können Sie mit mir über Alles reden und gemeinsam entwerfen wir eine professionelle Verteidigungsstrategie.“

Was tun bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen?

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Expertise im Sexualstrafrecht, insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage, können wir Ihnen dringend Folgendes raten:

Ratschlag 1:

Schweigen ist Gold! Insbesondere, wenn Sie unschuldig sind, werden Sie das Bedürfnis haben, bei der Polizei den Sachverhalt aufzuklären. Doch alles, was Sie dort sagen, kann verfälschend in die Ermittlungsakte geraten. Das Gespräch dient in aller Regel ausschließlich Ihrer Überführung. Ein Ermittlungsbeamter hat Sie, wenn Sie vorgeladen werden, bereits als Beschuldigter eingestuft. Alles, was Sie dort sagen, unterliegt der freien Würdigung der Staatsanwälte und Richter. Auch sehr gute Strafverteidiger können diese Aussage nur in den aller wenigsten Fälle noch in die Unverwertbarkeit bringen. Jeder gute Strafverteidiger wird Ihnen raten, zum Tatvorwurf zu schweigen. Ein Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden. Nach Akteneinsicht kann im Rahmen einer gemeinsam abgestimmten Verteidigungsstrategie immer noch eine Aussage schriftlich erfolgen, wenn dies sinnvoll ist. Mehr zum Thema „Reaktion auf eine Vorladung als Beschuldigter“ lesen Sie hier.

Ratschlag 2:

Sie brauchen dringend einen Fachanwalt für Strafrecht, der auf das Sexualstrafrecht, insbesondere Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen spezialisiert ist. Das Sexualstrafrecht ist ein eigenständiges, hochkomplexes Rechtsgebiet, das Erfahrung und Expertise auch in anderen Wissenschaften, insbesondere der Aussagepsychologie und der Rechtsmedizin erfordert. Nur ein unnachgiebiger, erfahrener und kompetenter Strafverteidiger kann für Sie die bestmögliche Verteidigung, idealerweise gerichtet auf die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht, gewährleisten. Ein Rechtsanwalt ohne diese Spezialkenntnisse ist häufig ein noch schlechterer Ratgeber als gar keiner.

Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise und die vielfach unter Beweis gestellte und dokumentierte Fachkompetenz von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig.

Ratschlag 3:

Nehmen Sie keinen Kontakt auf zur Person, die Sie, sei es auch zu Unrecht, beschuldigt hat. Diese Person hat bereits den Sachverhalt zur Anzeige gebracht. Bei den Sexualdelikten handelt es sich fast ausnahmslos um sogenannte Offizialdelikte, also solche, die von Amts wegen verfolgt werden. Entgegen der landläufigen Annahme, kann eine Strafanzeige auch nicht zurückgenommen werden. Die Anzeigenerstatterin hat nun einen Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht; diese sind verpflichtet zu ermitteln. Dies zeigt sich bereits an der Vorladung, die Sie erhalten haben. Im schlimmsten Fall wird eine Kontaktaufnahme zur Strafanzeigenerstatterin/ zum Strafanzeigenerstatter absolut negativ zu Ihren Lasten gewertet.

Ratschlag 4:

Sammeln Sie sämtlichen Schriftverkehr (Briefe, Chatverläufe aus Messengern) zusammen und bringen Sie diese in das Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht mit. Nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, in wie fern es sinnvoll ist, hieraus Dinge den Strafverfolgungsbehörden zuzuleiten. Auch wenn Sie Erkenntnisse über ein etwaiges Krankheitsbild der Strafanzeigenerstatterin haben, sollten Sie dies notieren und dem Rechtsanwalt zur Kenntnis bringen.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Vertrauen Sie in Sexualstrafverfahren bei Aussage-gegen-Aussage unserer Erfahrung und Kompetenz in diesen Konstellationen. Mit uns können Sie vertrauensvoll über alles reden, egal ob schuldig oder unschuldig. Wir stehen ausschließlich an Ihrer Seite und kämpfen für das bestmögliche Ergebnis; in aller Regel eine Einstellung mangels Tatverdacht oder einen Freispruch.“

 

Sie haben noch Fragen zu „Aussage gegen Aussage“?

​Vereinbaren Sie einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin. In der Regel können Sie mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Kollegen aus dem sexualstrafrechtlichen Dezernat bereits am Tag Ihrer Kontaktaufnahme oder am Folgetag sprechen. Unsere persönlichen und unverbindlichen Erstgespräche finden vor Ort oder via Video-Call und auf Wunsch auch telefonisch statt.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.