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Der Bundestag hat am 25.03.2021 ein Gesetzespaket beschlossen, das mit härteren Strafen gegen Kindesmissbrauch vorgehen soll. 

 

Worum geht es?

Durch das Gesetz soll unter anderem die Mindeststrafe für sexuellen Kindesmissbrauch schon in seiner Grundform von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr angehoben werden. Als Höchststrafe sind 15 Jahre statt der bisherigen 10 vorgesehen. Auch soll der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ in „sexualisierte Gewalt“ geändert werden. 

 

Missbrauch ist nicht gleich Missbrauch

Die hohe Sensibilität des Themas Kindesmissbrauch macht es schwer, Kritik an Gegenmaßnahmen zu äußern. Trotzdem äußerten sich schon im Dezember letzten Jahres zahlreiche Experten kritisch zu dem Gesetzesentwurf.  

So würde durch die Umbenennung zu „sexualisierter Gewalt“ Klarheit zugunsten von Symbolik eingebüßt, was gerade in Fällen, in denen tatsächlich keine physische Gewalt angewendet wurde, zu Auslegungsschwierigkeiten führt. 

Auch übersehe die pauschale Straferhöhung, dass es bei Kindesmissbrauch – wie überall – unterschiedlich schwerwiegende Fälle gebe. Dem Gericht würde so das Ausurteilen einer schuldangemessenen Strafe erschwert. 

 

Alles Verbrecher

Wird eine Tat – so wie künftig die sexualisierte Gewalt gegen Kinder – mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht, so ist sie offiziell ein Verbrechen. Das ist aber keine rein formelle Bezeichnung, sondern hat wichtige Konsequenzen für das gesamte Verfahren. 

So kann die Staatsanwaltschaft ein Verbrechen nicht wegen Geringfügigkeit einstellen – auch nicht gegen eine Geldauflage.  

Auch fällt für Verbrechen die Möglichkeit zum Erlass eines sogenannten Strafbefehls weg, durch den eine Strafe unkompliziert verhängt werden kann. Hält die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten also für hinreichend verdächtig, muss sie eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht beantragen. Das kann auch und gerade den Opfern schaden. 

 

Defensio hilft

Ob Sie schuldig sind oder nicht – ein öffentliches Strafverfahren kann gerade beim Vorwurf des Kindesmissbrauchs enorm rufschädigend sein. Mit dem Gesetzespaket zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wird sich dies zukünftig nur verhindern lassen, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt. 

Genau hier setzen wir bei H/T Defensio unseren Schwerpunkt. Schon vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft nehmen wir Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte, überprüfen die Beweislage und stellen Unstimmigkeiten in umfangreichen Schutzschriften in Frage – und das mit bemerkenswertem Erfolg. 

Zögern Sie darum nicht, uns für eine Beratung an unseren Standorten in Hamburg, Dortmund, Lübeck, Kiel, Hannover, Osnabrück, Lüneburg oder Bremen zu kontaktieren. Wir sind hochspezialisiert im Bereich Aussagepsychologie und Sexualstrafrecht.