Auf einem Campingplatz, im Wohnwagen des Mandanten und seiner Ehefrau, habe das Kind der Campingnachbarn übernachten wollen. Als alle schliefen habe – so die Anklage – der Mandant an der Scheide des sich schlafend stellenden Kindes manipuliert.
Rechtsanwalt Moro bezog frühzeitig im Verlauf der Hauptverhandlung Stellung und teilte dem Gericht mit, dass mit Blick auf die fragmentarische Aussage des Kindes sowie zugleich fehlender korrelierender Augenscheinsbeweise, die angebliche Tathandlung nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden kann.
Nach dem teilweisen Abspielen der aufgezeichneten audiovisuellen Vernehmung der kindlichen Belastungszeugin folgte das Gericht dem Vorschlag das Verfahren gegen eine geringe Geldauflage einzustellen.
Der kindlichen Belastungszeugin blieb eine intensive Befragung (auch und insbesondere durch die Verteidigung) erspart.
Ergebnis: Keine Eintragung im Führungszeugnis sowie im Bundeszentralregister zu Lasten unseres nach unser Überzeugung unschuldigen Mandanten!