Sexueller Missbrauch
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 182 StGB
Erhalten Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“, sollten Sie, egal ob schuldig oder unschuldig, unbedingt zunächst zum Tatvorwurf schweigen und auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei machen. Zunächst sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, der auf das Sexualstrafrecht spezialisiert ist, mit Akteneinsicht beauftragen. Erst dann kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.
Gerade beim Vorwurf „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ konnten wir in der Vergangenheit allein durch umfangreiche schriftliche Anträge begründen, warum der Sachverhalt bereits aus rechtlichen Gründen nicht den Tatvorwurf trägt.
In anderen Fällen konnten wir aufgrund unserer langjährigen Expertise und Erfahrung im Bereich der Aussagepsychologie, insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine Einstellung mangels Tatverdacht bereits im Ermittlungsverfahren erwirken. Der Tatbestand sexueller Missbrauch von Kindern unterscheidet sich grundlegend vom Vorwurf sexueller Missbrauch von Jugendlichen.
Während sexuelle Handlungen mit Kindern, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stets strafbar sind, unabhängig von einem etwaigen Einverständnis des Kindes, gilt bei sexuellen Kontakten mit Jugendlichen etwas anderes. Hier hat der Gesetzgeber zusätzliche Tatbestandshürden eingebaut, die allerdings häufig vorschnell von Polizei und Staatsanwaltschaft als gegeben erachtet werden. Eine Übersicht zu den Altersgrenzen beim Sex haben wir Ihnen hier zusammengestellt: Altersgrenzen Sex
Welche Strafe droht beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen?
Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Auch der Versuch einer solchen Handlung ist bereits unter Strafe gestellt. Nicht zuletzt aufgrund der hohen Straferwartungen aber auch mit Blick auf die Belastung, die allein durch den Vorwurf, insbesondere bei Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung entsteht, ist in diesen Fällen unbedingt sofort anwaltlicher Beistand zu konsultieren.
Nur ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie bei einem derartigen Vorwurf adäquat verteidigen und möglicherweise bereits im Ermittlungsverfahren durch einen schriftlichen Antrag gegenüber der Staatsanwaltschaft die Einstellung erwirken.
Wann ist Sex mit Jugendlichen strafbar?
Der Gesetzgeber geht anders als bei Kindern nicht von einer generellen Unfähigkeit von Personen zwischen 14 und 17 Jahren hinsichtlich ihrer sexuellen Selbstbestimmung aus. Gleichwohl sieht das Gesetz in bestimmten Fällen für Sex mit Personen der Altersgruppe zwischen 14 und 17 Jahren empfindliche Strafen vor.
Voraussetzung für den Tatbestand des § 182 Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) ist der sexuelle Kontakt mit einer Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage. Dabei sind sexuelle Handlungen, die an der jugendlichen Person vorgenommen werden, wie auch solche, die die jugendliche Person an einem Erwachsenen vornimmt, unter Strafe gestellt. Ferner ist strafbar, wenn der Täter die jugendliche Person dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an dem Jugendlichen vornehmen zu lassen.
Vorrausetzung ist also bei § 182 Abs. 1 StGB das Ausnutzen einer entsprechenden Zwangslage. Damit meint das Gesetzt allerdings keinesfalls ausschließlich Fälle der körperlichen Gewalt oder sonstigen Nötigung. Diese sind vielmehr bereits über die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB erfasst. Wann eine Zwangslage vorliegt, beurteilt sich nach einer umfassenden Gesamtwürdigung des Jugendlichen selbst. Dabei spielt das konkrete Alter innerhalb der Altersgruppe zwischen 14 und 17 Jahren aber auch die wirtschaftliche und persönliche Situation, wie auch die sexuelle Erfahrenheit des Jugendlichen eine entscheidende Rolle. Keinesfalls erforderlich ist ein Zwang, der dazu führt, dass die jugendliche Person keine Wahl mehr hat. Der Tatbestand ist bereits früher erfüllt.
Nach § 182 Abs. 2 StGB ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen immer strafbar, wenn diese ein Entgelt für die sexuellen Handlungen erhalten. Der Begriff des Entgelts wird von der Rechtsprechung dabei sehr weit ausgelegt. Nicht nur die klassische Jugendprostitution gegen Bargeld ist tatbestandlich erfasst. Schon kleinere Geschenke oder Einladungen auf einen Kaffee oder ein Getränk können bereits tatbestandsmäßig sein.
Aufgrund der niedrigen Hürden des Tatbestandes ist es umso wichtiger zum Tatvorwurf gegenüber der Polizei zu schweigen. Häufig kann mit entsprechender Begründung allein anhand der Aktenlage aufgezeigt werden, dass ein Tatnachweis nicht geführt werden kann. Dies setzt allerdings entsprechende Spezialkenntnisse des Anwalts für Sexualstrafrecht voraus. Nur dann kann ein schriftlich fundierter und ggf. auch aussagepsychologisch detailgenau ausgearbeiteter Antrag die Staatsanwaltschaft von der Richtigkeit einer Einstellung mangels Tatverdacht überzeugen.
Am häufigsten findet sich der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB. Hier ist zunächst die Altersgruppe, sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite tatbestandlich eingeschränkt. Der Täter muss über 21 Jahre alt sein und die jugendliche Person zwischen 14 und 16 Jahren. Das Gesetz bestimmt, dass in diesen Fällen, ein Missbrauch auch in einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vorliegt, wenn sexuelle Handlungen vollzogen werden, bei denen die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird.
Sowohl hinsichtlich des objektiven Tatbestands (fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung), als auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (Vorsatz und Ausnutzung der fehlenden Selbstbestimmung), gibt es umfangreiche Literatur und Rechtsprechung. Ob eine Person sexuell unerfahren ist und der angebliche Täter dies auch erkannt hat, ist regelmäßig die entscheidende Frage im Ermittlungsverfahren. Am größten sind die Chancen auf eine Einstellung, wenn nach der Beschuldigtenvorladung zunächst zum Thema geschwiegen wird. Nach Akteneinsicht kann dann stets noch ein umfangreicher Schriftsatz ggf. mit einer eigenen Aussage des Beschuldigten erfolgen. Vielfach bietet es sich aber an, anhand der Aktenlage zu argumentieren. Gerade hinsichtlich dieses Tatbestandes geht es vielfach um einvernehmliche auch längerfristige Liebesbeziehungen, die lediglich von den Eltern angezeigt werden.
Auch in diesen Fällen ist schon allein wegen der denkbaren Strafhöhe (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) der Vorwurf unbedingt ernst zu nehmen. Über einen entsprechenden Schriftsatz kann der auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidiger ggf. auch im Rahmen einer Strafmaßverteidigung gerade bei einvernehmlichen längerfristigen Liebesbeziehungen eine Einstellung wegen Geringe der Schuld gem. § 182 Abs. 6 StGB erwirken.
Sie haben noch Fragen zum Vorwurf „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ ?
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Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.