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Sexualstrafrecht

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183 b StGB setzt voraus, dass öffentlich eine sexuelle Handlung vorgenommen wird. Auf subjektiver Seite muss der Täter absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregen. Im Falle der Verurteilung, droht eine Geldstrafe aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Werden Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert, sollten Sie unbedingt sofort einen Rechtsanwalt, idealerweise einen Fachanwalt für Strafrecht, der auf das Sexualstrafrecht spezialisiert ist, beauftragen.

 

Was setzt der Tatbestand „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ voraus?

Erforderlich ist zunächst eine sexuelle Handlung. Schriftliche oder mündliche verbale Äußerungen sind nicht vom Tatbestand erfasst. In diesen Fällen kommt lediglich eine sexuelle Beleidigung in Betracht. Eine sexuelle Handlung setzt subjektive Sexualbezogenheit im äußeren Erscheinungsbild voraus. Bloße Nacktheit und das Ausziehen von Kleindung genügen hierfür gerade nicht. In Betracht kommt dann aber eine Strafbarkeit wegen Exhibitionismus. Bei Zärtlichkeiten kann für eine sexuelle Handlung die Erheblichkeit fehlen. Geschlechtsverkehr, auch in Form des Oral- oder Analverkehrs, ist hingegen eine sexuelle Handlung im Sinne des Tatbestandes.

Die sexuelle Handlung muss öffentlich vorgenommen werden. Das ist der Fall, wenn sie wahrgenommen wird oder auch nur wahrgenommen werden könnte. Die Wahrnehmung muss entweder von einem von unbestimmten Personenzusammenschluss möglich sein, ohne dass die unbestimmte Vielheit von Personen tatsächlich anwesend sein muss. Denkbar ist auch ein bestimmter aber nicht durch persönliche Beziehung miteinander verbundener Personenkreis, wobei es genügt, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung jeweils nur vereinzelt vorliegt.

Persönliche Beziehungen in diesem Sinne, die zu einem nichttatbestandsmäßigen geschlossenen Kreis führen, können etwa die Besucher einer Party oder eines speziellen Clubs sein. Auf die Öffentlichkeit des Ortes selbst, kommt es nicht an. Auch wenn der Tatort eine öffentliche Straße ist, fehlt es an der Öffentlichkeit, wenn der Täter entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, die sicherstellen, dass nicht jeder beliebige Passant die sexuellen Handlungen beobachten kann. Andererseits können auch Handlungen tatbestandsmäßig sein, die in einem Privathaus vorgenommen werden, wenn von außen (Blick durch das Fenster) eine Beobachtung möglich ist.

Handlungen, die lediglich visuell über das Internet wahrnehmbar sind, fallen nicht unter den Tatbestand. Hier kommen in bestimmten Konstellationen aber andere Sexualstraftaten, insbesondere bei Wahrnehmungen durch Kinder in Betracht.

Klassischer Fall der sexuellen Handlung in der Öffentlichkeit ist Geschlechtsverkehr am Badesee, an einem Strand oder in einem Freibad.

Auf der Seite der Wahrnehmenden ist Tatbestandsvoraussetzung das Erregen eines Ärgernisses. Dies bedeutet, dass ein anderer den sexuellen Vorgang tatsächlich wahrgenommen hat, andernfalls kann kein Ärgernis vorliegen. Die Wahrnehmung muss den sexuellen Gehalt der Handlung erfassen. Ärgernisse, die bloß durch Berichte über andere Personen erregt werden, unterfallen nicht dem Tatbestand.

Gerade in der Vergangenheit konnten wir vielfach in schriftlichen Anträgen oder aber durch entsprechende Befragung in der Hauptverhandlung erfolgreich argumentieren, dass kein Ärgernis bestand. Wer beispielsweise aus Interesse Geschlechtsverkehr im öffentlichen Bereich beobachtet, empfindet hieran möglicherweise sogar Freude.  In diesem Fall ist die Person nicht in ihrem Schamgefühl erheblich betroffen. Dann kann begründet werden, dass das Tatbestandsmerkmal „Erregung eines Ärgernisses“ nicht vorliegt. Hier kommt es natürlich auf eine genaue Aussageanalyse und detaillierte Argumentation im Einzelfall an.

Welche Strafe droht bei Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Der Tatbestand des § 183 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bei einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen erfolgt bereits eine Eintragung im Führungszeugnis. Eine Eintragung im Zentralregister hingegen erfolgt bei jeder Geldstrafe.

 

Sie haben noch Fragen zum Tatbestand Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.