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Ihr Verteidiger im Sexualstrafrecht   

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig         

Hamburg:  040  54 80 13  81

Dortmund:  0231 226 135 30

Kiel:  0431 888 112 12

Lüneburg:  04131 707 71 07

Münster:  0251 149 820 40

Frankfurt:  069 5060 79150

Bremen:  0421 221 598 94

Hannover:  0511 999 788 82

Lübeck:  0451 879 291 75

Osnabrück:  0541 915 325 20

Düsseldorf:  0211 176 003 90

Köln:  0221 975 864 70

Bonn:  04131 707 71 07

 
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Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ist Vertrauenssache
und setzt vollen Einsatz voraus.

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
ist Vertrauenssache und setzt
vollen Einsatz voraus.

In keinem Gebiet des Strafrechts steht so viel auf dem Spiel wie im Sexualstrafrecht.
Daher setzen wir alles daran, eine Gerichtsverhandlung zu verhindern und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

In keinem Gebiet des Strafrechts steht so viel auf dem Spiel wie im Sexualstrafrecht. Daher setzen wir alles daran, eine Gerichtsverhandlung zu verhindern und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

In keinem Gebiet des Strafrechts steht so viel auf dem Spiel wie im Sexualstrafrecht. Daher setzen wir alles daran, eine Gerichtsverhandlung zu verhindern und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

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Fachanwalt für Strafrecht

Dr. Hennig ist Fachanwalt für Strafrecht und auf das Sexualstrafecht spezialisiert. Beide Staatsexamen absolvierte er mit Prädikatsexamen; das zweite Staatsexamen als Landesbester. Der langjährige Strafrechtsdozent und sein Team stehen für höchste Fachkompetenz im Strafrecht.

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Langjährige Erfahrung

Dr. Hennig ist seit Beginn seiner Tätigkeit auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und hat bereits in tausenden Strafverfahren erfolgreich verteidigt.

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Bundesweite Vertretung

Im Sexualstrafrecht können wir Mandanten problemlos bundesweit verteidigen.

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Höchste Spezialisierung

Die Strafverteidiger Dr. Hennig und Rechtsanwalt Albrecht sowie ihr Team sind ausschließlich im Strafrecht als Verteidiger tätig. Ein besonderer Fokus liegt im Sexualstrafrecht.

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Schnelle Termine vor Ort

Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin an unseren Standorten in ganz Norddeutschland.

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Erstgespräch am Telefon möglich

Insbesondere im Rahmen bundesweiter Vertretung kann das Erstgespräch mit einem Anwalt auch in aller Ruhe am Telefon geführt werden. Wenn wir – wie häufig – durch einen schriftlichen Antrag das Verfahren zur Einstellung bringen, sind keine Reisen erforderlich.

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Fachanwalt für Strafrecht

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Höchste Spezialisierung im Sexualstrafrecht

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Langjährige Erfahrung im Sexualstrafrecht

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Bundesweite Vertretung

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Schnelle Termine vor Ort

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Erstgespräch am Telefon möglich

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Transparente Kosten

Einstellung des Verfahrens:

Unser Ziel im Sexualstrafrecht und unser besonderes Erfolgskonzept besteht darin, durch exzellent begründete Einstellungsanträge im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft von einer Anklage abzuhalten. Gerichtsverhandlungen im Sexualstrafrecht gilt es, auf diese Weise zu verhindern („Freispruch im Ermittlungsverfahren“). Auf diese Arbeitsweise sind wir seit Jahren spezialisiert und damit bundesweit erfolgreich.

Ihre Anwälte im Sexualstrafrecht

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Hamburg, Dortmund, Kiel, Lüneburg, Bremen, Hannover, Lübeck, Osnabrück, Köln, Münster und bundesweit

Dr. Hennig

Fachanwalt für Strafrecht

Dr. Jonas Hennig

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Jetzt Kontakt aufnehmen!

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Christian Albrecht

Fachanwalt für Strafrecht

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Strafverteidigung in Sexualstrafsachen bundesweit

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team verteidigen Mandanten beim Vorwurf einer Sexualstraftat bundesweit.

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Telefonische Mandatierung und Besprechung möglich

In zahlreichen Fällen kann allein durch einen umfangreich begründeten schriftlichen Antrag das Verfahren schon im Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden. Alles Wesentliche können Sie mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig auch telefonisch besprechen.

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Persönlicher Termin vor Ort in Hamburg, Kiel, Lübeck sowie Hannover und Lüneburg

Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch gerne an unseren Standorten einen persönlichen Termin mit unverbindlicher Ersteinschätzung an.

Sexueller Missbrauch

Missbrauchsdelikte wie sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Jugendlichen oder sexueller Missbrauch anderer Personen sind durchgehend mit hohen Strafen … [weiterlesen]

 

Sexuelle Nötigung

Genau wie § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB enthält § 177 Abs. 5 StGB eine sog. sexuelle Nötigung, wobei Absatz 5 deutlich schwerwiegender und mit einem deutlich erhöhten Strafrahmen … [weiterlesen]

 

Sexueller Übergriff

Im Rahmen der „Nein heißt Nein-Kampagne“ wurde das Sexualstrafrecht, insbesondere § 177 StGB umfassend reformiert und erweitert. Bisher strafloses, schwer fassbares … [weiterlesen]

Vergewaltigung

Die wohl wichtigste und bekannteste Regelung im Sexualstrafrecht ist die sog. Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB. Dabei handelt es sich nicht um einen Qualifikationstatbestand … [weiterlesen]

 

Kinderpornografie

Nach § 184b StGB ist Verbreitung, Erwerb und Besitz sog. kinderpornografischer Schriften (Kinderpornos) strafbar. Die Schreibweise differiert: Kinderpornographie oder … [weiterlesen]

 

Heimliche Bildaufnahmen

Größte Relevanz in der Praxis des Sexualstrafrechts hat in den letzten Jahren § 201a StGB erlangt. Geschütztes Rechtsgut ist der höchstpersönliche Lebensbereich … [weiterlesen]

Höchste Spezialisierung, Fachkompetenz, unnachgiebiger Einsatz und absolute Diskretion

zeichnen die Arbeit von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und seinem Strafverteidiger-Team aus. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt seit vielen Jahren erfolgreich in Sexualstrafsachen. [mehr erfahren]

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Ohne Unterschied im Ansehen der Person und unabhängig vom Vorwurf verteidigen wir jeden Mandanten im Sexualstrafrecht absolut parteiisch. Immer kämpfen wir für das bestmögliche Ergebnis. Egal, ob schuldig oder unschuldig. Geben Sie Ihr Sexualstrafverfahren in unsere professionellen und engagierten Hände und Sie werden erfahren, dass wir gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Sie werden bereits hierdurch Mut und Kraft schöpfen.“

Was steht auf dem Spiel beim Vorwurf einer Sexualstraftat?

In keinem Gebiet des Strafrechts ist die Gefahr zu Unrecht, also als Unschuldiger, verurteilt zu werden so hoch wie im Sexualstrafrecht. Zahlreiche Tatbestände sehen empfindliche, nicht mehr bewährungsfähige Freiheitsstrafen vor. Neben gegebenenfalls drohenden Berufsverboten führt allein die Existenz eines Sexualstrafverfahrens vielfach dazu, dass sich Freunde und Familie abwenden. Auch bei scheinbar weniger schwerwiegenden Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht kann Ihre gesamte bürgerliche Existenz sowie Ihre Freiheit und Zukunft auf dem Spiel stehen.

Was tun beim Vorwurf einer Sexualstraftat?

Sobald Sie Kenntnis erlangen, dass Ihnen eine Sexualstraftat (z. B. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder aber auch sexuelle Belästigung) vorgeworfen wird, ist sofortiges Handeln geboten. In der Regel erfahren Sie, dass die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen einer Sexualstraftat gegen Sie führt durch eine der folgenden Situationen:

  • Sie erhalten eine Vorladung als Beschuldigter wegen einer Sexualstraftat
  • Sie erfahren vom Strafanzeigenerstatter/ der Strafanzeigenerstatterin, dass gegen Sie Anzeige erstattet wurde
  • Bei Ihnen findet eine Hausdurchsuchung statt
  • Sie werden festgenommen wegen eines Untersuchungshaftbefehls

In all diesen Fällen sollten Sie auf keinen Fall Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Schweigen ist Gold! Dies gilt insbesondere beim Vorwurf einer Sexualstraftat und umso mehr, wenn Sie unschuldig sind. Ein Schweigen darf niemals gegen Sie gewertet werden. Alles, was Sie aber sagen kann verfälscht in die Ermittlungsakte gelangen und unterliegt der freien Würdigung durch die Strafverfolgungsbehörden.