Hamburg: 040 54 80 13 81
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Lüneburg: 04131 707 71 07
Münster: 0251 149 820 40
Frankfurt: 069 5060 79150
Bremen: 0421 221 598 94
Hannover: 0511 999 788 82
Lübeck: 0451 879 291 75
Osnabrück: 0541 915 325 20
Düsseldorf: 0211 176 003 90
Köln: 0221 975 864 70
Bonn: 0228 299 712 40
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Ratschläge beim Vorwurf einer Sexualstraftat
Kosten im Sexualstrafverfahren
Uns ist Kostentransparenz direkt von Beginn an wichtig. Aufgrund unserer jahrelangen Expertise und Erfahrung können wir im Erstgespräch in aller Regel genau einschätzen, welcher Verteidigungsaufwand im jeweiligen Verfahrensabschnitt auf uns zukommt und Ihnen im Rahmen eines Mandatsvertrages eine Kostenpauschale für die gesamte Verteidigung im Verfahrensabschnitt anbieten.
Dies gilt insbesondere bei früher Mandatierung im Ermittlungsverfahren. Dann sind bei uns neben der Akteneinsicht, das umfangreiche Entwerfen eines Verteidigungsschriftsatzes sowie bei Nachermittlungen weitere Verteidigungsschriftsätze aber auch gegebenenfalls mündliche Nachverhandlung mit der Staatsanwaltschaft in einer Gesamtpauschale umfasst.
Bei Mandatierung in der Hauptverhandlung vereinbaren wir in aller Regel eine Pauschale für die Einarbeitung sowie die Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Hauptverhandlungstage.
Gibt es auch Pflichtverteidigung im Sexualstrafrecht?
Der Begriff der Pflichtverteidigung ist zunächst irreführend. Einige Vorwürfe im Sexualstrafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung, führen dazu, dass das Gesetz zwingend eine anwaltliche Vertretung vorsieht. Das Gesetz spricht dabei von „notwendiger Verteidigung“. Mit dem Geldbeutel des Beschuldigten hat dies nichts zu tun. Bei einer Vergewaltigung liegt beispielsweise nach Anklageerhebung immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Auch wenn der Beschuldigte ein Millionär ist.
Auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung darf der Beschuldigte allerdings selbst entscheiden, welchen Anwalt er mandatiert. Dieser hat dann die Möglichkeit sich als Pflichtverteidiger (sogenannter Wahlpflichtverteidiger) beiordnen zu lassen. Die dann entstehenden sogenannten „Pflichtverteidigergebühren“ kann der Verteidiger beim Staat abrechnen.
In einem ersten Beratungsgespräch können wir klären, ob unsere Verteidigungsarbeit über Pflichtverteidigergebühren darstellbar ist oder eine zusätzliche Honorarvereinbarung geschlossen werden muss. Feststeht, dass es in der Kanzlei Dr. Hennig und Thum niemals Strafverteidigung zweiter Klasse gibt. Wenn eine Mandatierung erfolgt, bedeutet dies stets, dass wir all unsere Fähigkeiten und Kompetenzen hartnäckig und unnachgiebig zum Einsatz für unsere Mandanten bringen.
Wenn Sie im Fall der Pflichtverteidigung – das Gesetz spricht von notwendiger Verteidigung – aufgefordert werden, sich selbst einen Rechtsanwalt zu suchen, machen Sie hiervon dringend Gebrauch. Niemand muss, wenn er rechtzeitig reagiert einen vom Gericht ausgewählten Verteidiger akzeptieren. Dies sollten Sie auch niemals, insbesondere im Sexualstrafrecht, akzeptieren. Gerichte ordnen häufig besonders anpassungsfähige, nicht konfliktbereite Anwälte bei, die dann zwar tatsächlich nur die Pflichtverteidigergebühren abrechnen aber deren Mehrwert auch allein in einer Verurteilungsbegleitung liegt. Bei einem verheerenden Ergebnis ist damit eine schlechte Verteidigung deutlich teurer, auch wenn zuvor kein zusätzliches Honorar geleistet werden musste.
Sie haben noch Fragen zu den Kosten im Sexualstrafverfahren?
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Lüneburg.
Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.
Hamburg: 040 548 013 81
Dortmund: 0231 226 135 30
Kiel: 0431 888 112 12
Lüneburg: 04131 707 71 07
Bremen: 0421 221 598 94
Hannover: 0511 999 788 82
Lübeck: 0451 879 291 75
Osnabrück: 0541 915 325 20
Düsseldorf: 04131 707 71 07
Köln: 0221 975 864 70
Bonn: 04131 707 71 07
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