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Sexualstrafrecht

§ 177 Abs. 6 StGB – Vergewaltigung

 

Die wohl wichtigste und bekannteste Regelung im Sexualstrafrecht ist die sog. Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB. Dabei handelt es sich nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um ein sog. Regelbeispiel. Dies bedeutet, dass bei Verwirklichung der Voraussetzung das Gesetz nicht zwingend aber regelmäßig eine Strafandrohung von zwei und 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. In der Normalbevölkerung herrscht eine Vielzahl von Irrtümern über das, was eine „Vergewaltigung“ darstellt. Nachfolgend  zeigen wir Ihnen die Voraussetzungen einer Vergewaltigung nach der neuen Rechtslage auf und schildern Ihnen, wie Sie sich sinnvoll bei einem solch schwerwiegenden Vorwurf verteidigen können. Eine sofortige Einschaltung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist hier zwingend geboten.

 

Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetzeswortlaut des § 177 Abs. 6 StGB vor,

„wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“

Die Vergewaltigung setzt damit zunächst voraus, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 (sexueller Übergriff) oder der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB oder schließlich eine einfache sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 3 oder 5 StGB vorliegt.

Hinzukommen muss das Eindringen in den Körper oder eine ähnliche Handlung. Der „klassische“ Fall einer Vergewaltigung, der allerdings bei weitem nicht abschließend ist, ist der erzwungene vaginale Geschlechtsverkehr durch Eindringen mit dem Penis. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Eindringen bereits dann vor, wenn das männliche Glied oder aber ein anderes Körperteil in den Scheidenvorhof gelangt ist.

Häufigster Streitpunkt bei Sexualstrafverfahren ist, insbesondere beim Vorwurf einer Vergewaltigung, ob der in vielen Fällen unstreitige Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich erfolgt ist. Liegt nämlich ein solches Einverständnis in die sexuelle Handlung und auch in das Eindringen des Körpers, sei es nun durch den Penis oder den Finger, ist der Tatbestand ausgeschlossen.

Abgesehen von den damit verbundenen Rechtsfragen hängt dies in der Regel von einer umfassenden aussagepsychologischen Analyse ab. Vielfach kann die Glaubhaftigkeit der Aussage bei entsprechender Kenntnis der dazu gemachten Vorgaben durch den Bundesgerichtshof (sog. Realkennzeichenlehre und Nullhypothese) angegriffen werden. Insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, um die es meistens beim schwerwiegenden Vorwurf der Vergewaltigung geht, kann eine umfassende Aktenanalyse und ein überzeugender Verteidigungsschriftsatz nur durch einen entsprechend spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht adäquat vorgebracht werden.

Was ist Beischlaf, was sind beischlafähnliche Handlungen und wann liegt ein Eindringen in den Körper vor?

Für den Beischlaf im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB ist es ausreichend, wenn das männliche Glied in den Scheidenvorhof gelangt. Ein Eindringen in den Körper, das ebenfalls vom § 177 Abs. 6 StGB alternativ erfasst ist, liegt aber auch schon vor, wenn der Täter mit anderen Körperteilen in den Körperöffnungen vordringt. Hier kann beispielsweise das gegen den Willen durchgeführte „Fingern“ den Tatbestand erfüllen. Ebenfalls ein Eindringen liegt bei Analverkehr vor.

Wie anhand des Gesetzeswortlauts erkennbar sind beischlafähnliche Handlungen erfasst, wenn sie geeignet sind das Opfer besonders zu erniedrigen. Dies wird etwa bei erzwungenem Anal- und Oralverkehr regelmäßig angenommen, aber auch dies kommt auf den Einzelfall an.

Das Küssen oder Ablecken des Geschlechtsorgans ist regelmäßig keine beischlafähnliche Handlung. Hier liegt auch kein Eindringen in den Körper vor.

Die in § 177 Abs. 6 StGB vorausgesetzte Erniedrigung ist äußerst unbestimmt und birgt daher auf der einen Seite Strafbarkeitsrisiken, aber auch Verteidigungsmöglichkeiten. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Situation während der Tat zwischen Täter und Opfer. Ein Erniedrigen liegt insbesondere dann vor, wenn das Opfer durch den Täter zum bloßen Gegenstand einer sexuellen Handlung gemacht wird und damit der menschliche Geltungsanspruch des Opfers in Abrede gestellt wird.

In einigen Fällen kommt es tatsächlich auf eine genaue rechtliche und aussagepsychologische Analyse der Situation an, um festzustellen, ob eine solche Erniedrigung vorliegt. Hier kann der versierte Sexualstrafrechtsanwalt ggf. schon im Ermittlungsverfahren Gegenargumente herausarbeiten. Häufiger wird jedoch die Tat insgesamt bestritten. Entweder, weil gar kein Geschlechtsverkehr aus Sicht des Beschuldigten stattgefunden hat oder aber dieser einvernehmlich vollzogen wurde. Dann kommt es nahezu ausschließlich darauf an, die Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussage in einem sog. Einstellungsantrag (auch „Schutzschrift“) herauszuarbeiten.

Strafe bei Vergewaltigung

Im Fall der Verurteilung wegen Vergewaltigung sieht das Strafgesetzbuch eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Der Strafrahmen erreicht gem. § 38 Abs. 2 StGB bis zur Höchststrafe zeitiger Freiheitsstrafen, also 15 Jahren Freiheitsentzug. Aufgrund dieser äußerst schwerwiegenden Strafandrohung ist es im Fall der Verurteilung nur schwer möglich, eine noch bewährungsfähige Strafe zu erreichen. Die Möglichkeit der Bewährung besteht nicht bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren.

Sofort Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf der Vergewaltigung einschalten

Sobald Sie Kenntnis davon haben, dass Ihnen  Vergewaltigung vorgeworfen wird, etwa, weil die Strafanzeigenerstatterin von der Strafanzeige berichtet hat oder Sie aber eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sollten Sie umgehend, auch zur Abwendung der Gefahr der Untersuchungshaft, einen auf das Strafrecht spezialisierten Verteidiger einschalten.

Nur bei frühster Einschaltung im Ermittlungsverfahren können alle Verteidigungschancen gewahrt werden. In vielen Fällen können wir bei entsprechend rechtzeitiger Mandatierung eine gerichtliche Verhandlung verhindern und die Einstellung des Verfahrens erwirken. In der Regel steht  Aussage gegen Aussage. Dann kommt es darauf an, auf die Falschbeschuldigung zu reagieren, umgehend Akteneinsicht zu beantragen und dem Schweigerecht des Beschuldigten zum Durchbruch zu verhelfen. Dies geschieht durch umgehende Absage des polizeilichen Vernehmungstermins. Dies können Sie sogar selbst vornehmen, allerdings besteht dann immer die Gefahr, dass Sie sich doch zu einem  Gespräch bei der Polizei, etwa durch falsche Versprechungen des Vernehmungsbeamten überreden lassen. Sobald Ihre Aussage in der Akte ist, unterliegt sie der freien Würdigung durch die Strafverfolgungsbehörden, was in aller Regel äußerst nachteilig ist. Machen Sie daher unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Gerade wenn Sie unschuldig sind. Dies ist Ihr gutes Recht und wird nicht gegen Sie gewertet. Eine Aussage hingegen wird regelmäßig gegen den Beschuldigten gewertet.

Die eigentliche Arbeit des auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts beginnt nach Akteneinsicht. Dann kommt es darauf an, mit Akribie und Detailgenauigkeit die belastende Aussage zu analysieren und anhand aussagepsychologischer Kriterien ein schriftliches Plädoyer für die Unglaubhaftigkeit zu verfassen. Am einfachsten ist dies, wenn dem ein pauschales durch den Anwalt vorgetragenes Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Angaben, gegenübersteht. Bereits dann gelten die Besonderheiten der Rechtsprechung zu Aussage-gegen-Aussage-Situationen, die allerdings auf keinen Fall dazu führen, dass automatisch das Verfahren eingestellt wird. Dann nämlich gäbe fast nie eine Verurteilung im Sexualstrafrecht. Herausforderung ist also bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere beim schwerwiegenden Vorwurf der Vergewaltigung, eine Druckschwelle durch einen schriftlichen Antrag aufzubauen. Mit diesem Druck haben wir vielfach erreicht, die Staatsanwaltschaft von einer Anklage abzuhalten und die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Dies setzt jahrelange Erfahrung und Expertise voraus, die wir Ihnen gerne anbieten. Gerade beim Vorwurf der Vergewaltigung, sollten Sie nicht zögern. Gerne steht Ihnen Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team hartnäckig, vertrauensvoll und absolut diskret zur Seite. Wir werden uns dafür einsetzen, auch bei einem derart schwerwiegenden Vorwurf, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Egal ob schuldig oder unschuldig.

 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf der Vergewaltigung?

Vereinbaren Sie einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin. In der Regel können Sie mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Kollegen aus dem sexualstrafrechtlichen Dezernat bereits am Tag Ihrer Kontaktaufnahme oder am Folgetag sprechen. Unsere persönlichen und unverbindlichen Erstgespräche finden vor Ort oder via Video-Call und auf Wunsch auch telefonisch statt.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.