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Sexualstrafrecht

§ 177 Abs. 8 StGB – Verwenden von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen oder schwere körperliche Misshandlung oder Gefahr des Todes

Ein weiterer besonders schwerwiegend bestrafter Qualifikationstatbestand ist § 177 Abs. 8 StGB. Als Grundtatbestand ist hier gleichfalls ein sexueller Übergriff oder eine sexuelle Nötigung bzw. eine sexuelle Handlung beim Ausnutzen einer schutzlosen Lage ausreichend. Qualifikationsmerkmal nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ist das Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bei der Tat. Der Strafrahmen liegt zwischen fünf und 15 Jahren Freiheitsstrafe.

 

Mit Waffen sind alle Waffen im technischen Sinne, d. h. Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wie Schusswaffen oder Säbel, gemeint.

Die Definition des gefährlichen Werkzeugs weicht ab von § 177 Abs. 7 StGB, wo das Werkzeug lediglich bei sich geführt wird, ab. Bei § 177 Abs. 8 StGB wird es verwendet. In diesem Zusammenhang wird gefährliches Werkzeug als Gegenstand definiert, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hierbei kann, anders als bei § 177 Abs. 7 StGB, schon das Tuch, das dem Opfer zum Zwecke des Würgens um den Hals gelegt und zugezogen wird, tatbestandsmäßig sein. Auch ansonsten völlig unproblematische Gegenstände, die aber als Schlag- oder Würgwerkzeug verwendet werden, können so den Tatbestand begründen.

Eine weitere Qualifikation findet sich in § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Vorausgesetzt ist eine schwere körperliche Misshandlung oder die Gefahr des Todes. Der Strafrahmen beträgt gleichermaßen fünf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Eine schwere körperliche Misshandlung liegt vor, wenn eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vorliegt. Eine schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB, wie der Verlust des Augenlichts etc., ist allerdings nicht erforderlich. Umgekehrt reicht eine nur rohe Misshandlung nicht aus. Die körperliche Integrität des Opfers muss nach der Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs vielmehr in einer Weise beeinträchtigt sein, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Heftige mit erheblichen Schmerzen verbundene Schläge, etwa auf eine bereits gebrochene Nase oder aber auch schon der Vollzug des Analverkehrs, wenn er für das Opfer besonders schmerzhaft ist, können die Qualifikation erfüllen.

Der gleiche Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren ist vorgesehen, wenn das Opfer durch die Sexualstraftat in eine konkrete Gefahr des Todes geraten ist. In der Praxis wird in der Regel durch rechtsmedizinische Gutachten ermitteln, ob eine konkrete Gefahr für das Leben aufgrund der im Raumen stehenden Tatsituation vorgelegen hat.

 

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