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Sexualstrafrecht

Sexuelle Belästigung § 184i StGB

 

§ 184i StGB ist ein im Jahr 2016 im Rahmen der umstrittenen Kampagne „Nein heißt Nein“ geschaffener Tatbestand des Sexualstrafrechts. Er setzt unterhalb der Schwelle des sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB an.

 

Welche Strafe droht bei sexueller Belästigung?

Der Strafrahmen der sexuellen Belästigung reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. In § 184 i Abs. 2 StGB ist ein sogenannter schwerer Fall geregelt. Bei diesem Regelbeispiel sieht das Gesetz keine Geldstrafe mehr vor, sondern ausschließlich Freiheitsstrafe. Diese setzt bei 3 Monaten Freiheitsstrafe an und endet bei 5 Jahren. Ein besonders schwerer Fall kann sich aus einer Vielzahl von allgemeinen Strafschärfungsgründen (sog. unbenannter schwerer Fall) ergeben. Das Gesetz geht regelmäßig von einem besonders schweren Fall aus, wenn die sexuelle Belästigung gemeinschaftlich, das heißt gelichzeitig mit einem anderen Täter, begangen wurde.

Die konkrete Strafe im Fall einer Verurteilung lässt sich ohne Aktenkenntnis und Wissen, wer der Richter/die Richterin sein wird, nicht seriös bestimmen. Maßgebliche Faktoren des Gesetzes sind die Art der Tatausführung, etwaige Vorstrafen oder ein Geständnis. Tatsächlich hängt auch einiges davon ab, welcher konkrete Richter mit der Sache befasst ist und vor allem: Wie gut die Verteidigung aufgestellt ist.

Häufig wird das Ziel der Verteidigung aber ohnehin sein, eine Strafe und überhaupt eine Gerichtsverhandlung in Gänze zu verhindern.

Setzt eine sexuelle Belästigung eine Strafanzeige oder einen Strafantrag voraus?

Ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung setzt – anders als viele glauben – keine Strafanzeige durch das angebliche Opfer voraus. Eine Strafanzeige ist nur die Mitteilung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts. Diese Mitteilung kann durch Jedermann erfolgen. Man kann sie entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens nicht zurücknehmen. Häufig wird jedoch das (angebliche) Opfer die Strafanzeige erstatten.

Die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) verfolgen die Tat allerdings nur, wenn über die Strafanzeige hinaus entweder ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Ein Strafantrag ist der schriftliche Wunsch des angeblichen Opfers, dass die Strafverfolgung betrieben wird.

Was ist eine sexuelle Belästigung?

Eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB setzt Folgendes voraus:

  • Körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise,
  • Nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Empfindens auf Opferseite,
  • Vorsatz

Bereits das Streicheln von Armen, Beinen oder dem Kopf kann den § 184i StGB unterfallen, wobei es in diesen Fällen immer auf die Beziehung zwischen den Beteiligten ankommt. Bloße Ärgernisse und Ungehörigkeit oder das einfache „in-den-Arm-nehmen“ sind nicht tatbestandsmäßig. Beim Küssen kommt es stark auf den Einzelfall an – ebenfalls beim Kussversuch. Nicht körperliche Berührungen, sondern verbale Äußerungen können allenfalls wegen sexueller Beleidigung strafbar sein. Aber auch nicht jede körperliche Berührung erfüllt den Tatbestand des § 184i StGB. Insbesondere das sog. „Grabschen“ von nicht bekannten Personen, beispielsweise beim Joggen oder in einer Diskothek oder auch am Arbeitsplatz, erfüllen regelmäßig den Tatbestand.

Dazu kommt es vielfach darauf an, ob die belastende Aussage überhaupt glaubhaft ist. Insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist eine entsprechende Kenntnis des Verteidigers der Rechtsprechung zur Aussagepsychologie erforderlich. Nur dann kann die belastende Aussage gründlich analysiert und in Zweifel gezogen werden. Dies ist häufig die Grundlage dafür, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung mangels Tatverdachts zu überzeugen und so eine Gerichtsverhandlung abzuwenden. Entscheidend bei § 184i StGB, der größte verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft, ist das Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle, die der Gesetzgeber bewusst niedrig angesetzt hat. So kann schon der wiederholte Versuch eines Kusses zur Annäherung (beispielsweise in einer typisierten Flirtsituation in einer Bar oder Diskothek) tatbestandsmäßig sein.

Bei Vorladung wegen sexueller Belästigung sofort Strafverteidiger einschalten

Erhalten Sie eine Vorladung zur Polizei oder einen schriftlichen Anhörungsbogen wegen sexueller Belästigung, sollten Sie umgehend einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Wie immer im Sexualstrafrecht, müssen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, um alle Verteidigungschancen zu nutzen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann der versierte Strafverteidiger prüfen, ob überhaupt die Täterschaft nachgewiesen werden kann. Hier kommt es gerade bei Personen, die sich nicht kennen oder nicht gut kennen, auf eine Wiedererkennung und die dazu bestehende Rechtsprechung an.

Ein Verteidiger kann aber auch in vielen Fällen darlegen, dass selbst bei Zutreffen der belastenden Aussage, der Tatbestand des § 184i StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt ist. Dann kommt es darauf an, die oben dargelegten einzelnen Tatbestandsmerkmale, insbesondere auch den Vorsatz des Täters zu hinterfragen. Ist der Täter beispielsweise von einer Einvernehmlichkeit ausgegangen und kann dies aufgrund der objektiven Indizien gut begründet werden, so konnten wir vielfach die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass der Tatnachweis auf subjektiver Ebene scheitert.

Es kommt darauf an, durch einen umfangreichen schriftlichen Antrag die Staatsanwaltschaft  zu überzeugen, um diese doch noch vor einer Anklageerhebung oder der Beantragung eines Strafbefehls abzuhalten.

Schließlich kann eine Verteidigungslinie auch dahin bestehen, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage anzugreifen. Dann muss das gesamte Repertoire der Aussagepsychologie, also die dazu bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die sog. Realkennzeichenlehre aus dem Methodik-Koffer des versierten Rechtsanwalts für Sexualstrafrecht rausgeholt werden. Eine dezidierte Aussageanalyse unter Berücksichtigung der sog. Nullhypothese hat schon in vielen Fällen zum Erfolg geführt. Die Staatsanwaltschaften haben in diesen Fällen den ursprünglich angenommenen Tatverdacht nicht mehr als gegeben erachtet und das Verfahren einstellen müssen.

Schließlich ist als letzte denkbare Verteidigungslinie die Einstellung wegen Geringe der Schuld oder die Einstellung gegen eine Auflage ein mögliches Verteidigungsziel, um eine Gerichtsverhandlung abzuwenden. Dazu kommt es allerdings auf das Vorliegen einer Vielzahl von Strafmilderungsgründen an und entsprechende Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft, die dann selbstbewusst und überzeugend geführt werden müssen.

Alle Verteidigungschancen bleiben nur gewahrt, wenn sie einen auf das Sexualstrafrecht spezialisieren Rechtsanwalt einschalten, bevor Sie irgendeine Aussage bei der Polizei machen. Solche Aussagen können nichts verbessern, aber Vieles verschlechtern. Ein Schweigen wird nicht gegen Sie gewertet.

Mit uns können Sie offen über die Vorwürfe sprechen. Wir dürfen und werden niemals etwas gegen unsere Mandanten verwenden. Im Gegenteil: Wir können entscheiden, welche Informationen von Ihnen sinnvoll vorzubringen sind oder ob Sie besser beraten sind, wenn Sie auch nach Akteneinsicht weiter schweigen und wir allein nach Aktenlage für eine Einstellung plädieren. Zögern Sie nicht! Wir stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch am Telefon oder an unseren Standorten vor Ort zur Verfügung.

Vielfach können wir allein durch einen schriftlichen Antrag das Verfahren zur Einstellung bringen. Wir verteidigen Sie bundesweit beim Vorwurf einer Sexualstraftat, auch bei der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Kennenlernen und ein Erstgespräch.

 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf der sexuellen Belästigung?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.