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Sexualstrafrecht

Kinderpornografie

Nach § 184b StGB ist Verbreitung, Erwerb und Besitz sog. kinderpornografischer Schriften (Kinderpornos) strafbar. Die Schreibweise differiert: Kinderpornographie oder Kinderpornografie.

Achtung: Seit der Reform spricht das Gesetz nicht mehr von Schriften sondern Inhalten.

Zahlreiche Staatsanwaltschaften haben Spezialdezernate zur Verfolgung von Kinderpornografie eingerichtet. In Niedersachsen zum Beispiel werden alle Verfahren wegen Kinderpornografie bei der Zentralstaatsanwaltschaft Hannover geführt. Auch bei den polizeilichen Ermittlungsgruppen sind Spezialfahnder eingesetzt. Bei kaum einem Sexualdelikt haben sich die Verfolgungsmöglichkeiten, aber auch der Verfolgungseifer in den letzten Jahren so verstärkt, wie beim Besitz oder der Verbreitung und dem Erwerb kinderpornografischer Schriften.

 

Die meisten Beschuldigten erfahren erst von dem gegen sie gerichteten Strafverfahren durch eine Hausdurchsuchung. Vielfach führen Online-Fahndungen dazu, dass Schuldige wie Unschuldige Täter in das Visier der Ermittler geraten.

Allein der Vorwurf ist für die Beschuldigten – egal ob schuldig oder unschuldig – äußerst belastend und kann schon im Ermittlungsverfahren dazu führen, dass sich Freunde und Bekannte abwenden oder der Arbeitsplatz verloren geht.

Auch der Besitz nur tendenziöser Dateien führt regelmäßig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und ist ernst zu nehmen. Der sofortige Kontakt zu einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist hier, um Schlimmeres abzuwenden, dringend geboten. Wichtig ist, dass im Falle einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung als Beschuldigter, das Schweigerecht genutzt wird. Machen Sie, gerade beim Vorwurf des Besitzes, der Verbreitung oder des Erwerbs kinderpornografischer Schriften, niemals eine Aussage bei den Ermittlungsbehörden. Dies ist Ihr gutes Recht. Das Schweigen wird nicht gegen Sie gewertet aber Sie könne mit einem falschen Satz auch als Unschuldiger bereits die Verdachtslage ungünstig für Sie verschieben.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die tatbestandlichen Voraussetzungen und Verteidigungsmöglichkeiten. In vielen Fällen konnten wir in der Vergangenheit durch mündliche Verhandlung und schriftliche Anträge bei der Staatsanwaltschaft  eine Gerichtsverhandlung und eine Eintragung im Führungszeugnis, die in aller Regel existenzbedrohende Wirkung hat, verhindern.

Was ist eine kinderpornografische Schrift?

Der Begriff der kinderpornografischen Schrift ist für den juristischen Laien irreführend. Es geht fast nie um Schriften, sondern in aller Regel um Bilder. Der Regelfall sind Fotos oder Filme aber auch Zeichentrickdarstellungen oder Tonaufnahmen können dem Tatbestand unterfallen.

Nach Akteneinsicht prüft der auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidiger in vier Schritten, ob zunächst eine Einstellung mangels Tatverdacht („Freispruch im Ermittlungsverfahren“) erwirkt werden kann:

1. Sind überhaupt Kinder auf den im Raum stehenden Medien zu sehen?
Kinder sind alle Personen unter 14 Jahren. Achtung: Entsprechende Medien mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren unterfallen der sog. Jugendpornografie und sind ebenfalls nach § 184c StGB strafbar.

Auf das tatsächliche Alter der abgebildeten Person kommt es für den Tatbestand im Übrigen nicht an. Erforderlich ist, dass ein Durchschnittsbeobachter die abgebildete Person als Kind, also als eine Person unter 14 Jahren, wahrnimmt. Hier kann Einzelfallargumentation gefragt sein, wobei, wie gesagt, auch Bilder mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren nach § 184c StGB strafbewehrt sein können.

2. Haben die Bilder überhaupt pornografischen Inhalt?
Wer beispielsweise mit seinen eigenen Kindern einen Strandurlaub macht und dabei auch Nacktaufnahmen der Kinder im Wasser fertigt, stellt dabei in aller Regel keine pornografischen Bilder her.

Als Strafverteidiger können wir allerdings aufgrund unserer jahrelangen Expertise und Erfahrung nur dazu raten, niemals Nacktbilder von Kindern zu fertigen. Dies mag in Bezug auf die eigenen Kinder bei Alltagshandlungen, wie dem Urlaub am Strand oder dem Bad auf den ersten Blick grotesk erscheinen. Vielfach mussten wir allerdings in solchen Fällen viel Argumentationsaufwand betreiben, um entsprechende Verfahren zur Einstellung zu bringen. Der klare Rat lautet hier: Fertigen Sie niemals, egal in welchem Kontext, Nacktbilder von irgendeiner Person.

Pornografisch sind Bilder nach dem Gesetz in folgenden Fällen:

  • Es werden sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren gezeigt.
  • Das Kind wird in unnatürlicher oder geschlechtsbetonter Körperhaltung ganz oder teilweise unbekleidet abgebildet.
  • Das Gesäß oder die unbekleideten Genitalien eines Kindes werden in sexuell aufreizender Weise gezeigt.

Seit 2015 ist damit klargestellt, dass auch sog. „Posing“-Bilder dem Tatbestand unterfallen. Die Abgrenzung zwischen solch strafbaren „Posing-Bildern“ oder  nicht strafbaren Nacktbildern von Kindern, etwa auf dem FKK-Campingplatz ist im Einzelfall schwierig. Insbesondere Anhänger der FKK-Kultur geraten – unseres Erachtens völlig zu Unrecht – immer wieder in den Fokus von Ermittlern, obwohl wir regelmäßig die Staatsanwaltschaft davon überzeugen können, dass ein Sexualbezug auf Bildern nicht zu erkennen ist.

3. Ist eine strafbare Handlung nachweisbar?
Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob eine strafbare Handlung in Bezug auf die kinderpornografischen Schriften nachweisbar ist. Bestraft ist der Besitz, das Herstellen und als schwerste Form das Verbreiten von Kinderpornografie.

In vielen Fällen werden IP-Adressen oder ganze PCs durch Dritte missbraucht und so geraten Unschuldige in das Visier der Ermittler. Dann ist Argumentation auch unter Bezugnahme aktuellster Rechtsprechung gefragt. Vor allem aber kommt es auf technisches Wissen an.

4. Wann liegt ein Verbreiten von Kinderpornografie vor?
Ein Verbreiten liegt vor, wer den Kinderporno einer größeren Anzahl eines unbestimmten Personenkreises zugänglich macht, indem er sie auf den Weg bringt. Bei den Empfängern muss es sich um eine für den Täter nicht mehr kontrollierbare Personengruppe handeln, dabei kann es sich auch um geschlossene Gruppen handeln.

Ein gesetzlicher Sonderfall und gleichzeitig der Regelfall in der Praxis ist das Verbreiten über das Internet. Ein Verbreiten im Internet liegt schon vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers – sei es auch nur im flüchtigen Arbeitsspeicher (Cashe-Speicher) oder auf einem permanenten Speichermedium (Festplatte, USB-Stick) – angekommen ist und zumindest einen Lesezugriff ermöglicht. Dabei ist es für die Verbreitungshandlung unerheblich, ob der Empfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten tatsächlich nutzt (Download) oder der Anbieter die Daten übermittelt hat (Upload). Ein Host-Service-Provider, der den Nutzern die Speicherung und das Abrufen von pornografischen Inhalten ermöglicht erfüllt selbstredend den Tatbestand des Verbreitens.

Eine Verbreitungshandlung liegt schon für denjenigen vor, der auf seinem Rechner den „Client“ einer Tauschbörse installiert hat, wenn dieser den Zugriff auf kinderpornografische Dateien ermöglicht. Ob der Täter dann tatsächlich von dieser Zugriffsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.

Vorstehendes zeigt, wie weit die Strafbarkeit beim Verbreiten kinderpornografischer Schriften durch die Rechtsprechung geformt wurde. Schon das Aufsuchen von Tauschbörsen, die lediglich auch aber nicht ausschließlich Kinderpornos zur Verfügung stellen, begründet ein Verurteilungsrisiko.

Erst nach Akteneinsicht kann der Strafverteidiger anhand der ermittelten Indizien und Beweise darlegen, weshalb möglicherweise der objektive oder zumindest der subjektive Tatbestand (Vorsatz) nicht nachgewiesen werden kann.

 

Was ist Besitz von Kinderpornos?

Der häufigste Vorwurf in der Praxis ist das bloße Besitzen von Kinderpornos. Auch diese Tathandlung wird in den letzten Jahren durch die Strafverfolgungsbehörden mit größtem Nachdruck verfolgt und regelmäßig zur Anklage in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gebracht. Umso wichtiger ist es auch hier direkt einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, um doch noch eine Chance auf Einstellung des Verfahrens, also Abwendung einer Gerichtsverhandlung zu erwirken.

Besitz bedeutet tatsächliche Verfügungsgewalt, die gegeben ist, wenn sich der Kinderporno im Zugangsbereich des Täters befindet. Auch der mittelbare Besitz ist tatbestandsmäßig. In der Praxis geht es regelmäßig um Besitz rein elektronische Dateien. Sobald diese permanent auf dem PC, einem USB-Stick oder einer externen Festplatte gespeichert sind, ist der Tatbestand erfüllt. Aber auch eine Speicherung im Arbeits- oder Cashspeicher eines PCs reicht nach der neueren Rechtsprechung aus. Eine solche Speicherung vollzieht sich, auch ohne dass die Dateien im Internet heruntergeladen werden.

In einigen Fällen geht es um sog. Vorschaubilder von Kinderpornos (sog. „Thumbnails“), die durch das Betriebssystem eines PCs automatisch erstellt werden können. In diesen Fällen kann jedenfalls nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass dem Täter der Besitz der Vorschaubilder tatsächlich bewusst war. Der Strafverteidiger ist gefragt mit der Rechtsprechung gegen den Vorsatz zu argumentieren.

Wenn allerdings die Vorschau eine Miniaturansicht kinderpornografischer Bilder enthalten und diese als solche erkennbar sind, kann nach der Rechtsprechung der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte – sofern denn der Nachweis der PC-Nutzung erbracht wird – die Dateien auch tatsächlich heruntergeladen und abgespeichert hat. Dies  würde den vorsätzlichen Besitzvorwurf erhärten.

Das bloße Löschen von kinderpornografischen Bildern oder Filmen auf dem PC führt in aller Regel nicht dazu, dass die Ermittlungsbehörden den Nachweis nicht führen können. Auch spezielle Löschprogramme, die eine endgültige und nachhaltige Löschung auf dem PC versprechen, können dies vielfach nicht sicherstellen. Schon häufig sind Unschuldige in das Visier der Ermittler geraten, allein durch den Erwerb eines gebrauchten PCs, der bereits im Rahmen einer Netzfahndung aufgefallen war. Gerade in diesen Fällen ist dringend von einer Aussage bei der Polizei, die auch für Unschuldige stets die Verteidigungschancen bei diesem Vorwurf verschlechtert, abzuraten. Erst nach Akteneinsicht kann der versierte Sexualstrafrechtler entscheiden, ob nach Aktenlage argumentiert wird oder neue entlastende Tatsachen im Rahmen einer Einlassung oder eines Beweisantrags ins Spiel gebracht werden.

Wann liegt ein öffentliches Zugänglichmachen von Kinderpornos vor?

Die Tathandlung des öffentlich Zugänglichmachens von Kinderpornos meint etwa das Ausstellen, Anschlagen oder Vorführen. Außerhalb des Internets sind diese Fälle äußerst selten. Ein Verkaufsangebot kann gleichfalls den Vorwurf begründen. Auch hier geht es, wie beim Verbreiten, um einen unbestimmten und daher für den Täter unkontrollierbaren Personenkreis.

Für das Internet bedeutet dies, dass ein Zugänglichmachen immer vorliegt, wenn eine Datei ins freie Netz gestellt wird. Beispielsweise das Hochladen auf Facebook (anders als in einer Whatsapp-Gruppe) kann die Tathandlung des Zugänglichmachens erfüllen. Während beim Verbreiten der Nutzer die Datei bereits heruntergeladen haben muss, so dass er sie auch vervielfältigen und weitergeben kann, ist beim Zugänglichmachen ein Zugriff des Internetnutzers nicht erforderlich. Strafbar ist auch, wer einen Link im Internet verbreitet, der auf eine Internetseite mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalt führt.

Was ist Verschaffen von Drittbesitz von Kinderpornos?

Die Tathandlung des Verschaffens von Drittbesitz von Kinderpornos setzt voraus, dass der Täter es unternimmt einer bestimmten Person den von Willen getragenen Besitz kinderpornografischer Schriften zu verschaffen. Anders als beim Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen handelt es sich hier um eine individualisierte bestimmte Person, wobei der Täter die konkrete Identität dieser bestimmten Person nicht kennen muss. Übermittlung kinderpornografischer Bilder an einen Zwischenspeicher, wie beispielsweise den E-Mail-Provider erfüllt bereits den Tatbestand unabhängig davon, ob die E-Mail irgendwann durch den Empfänger abgerufen wurde oder nicht.

Letztlich ist damit bereits der Versuch des Verschaffens eine Vollendung. Auch das Setzen eines Links auf eine Kinderpornoseite in einem Individualchat erfüllt den Tatbestand – zumindest nach der Rechtsprechung. Nach § 184b Abs. 5 StGB machen sich Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, wie auch Anwälte und Sachverständige im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben freilich nicht strafbar. Der Strafverteidiger darf allerdings das Aktenmaterial niemals (in diesen Fällen auch nicht an seine Mandanten) weitergeben. Er erhält die Akte lediglich zur eigenen Überprüfung eines hinreichenden Tatverdachts und als Grundlage zur Entwicklung der Verteidigungslinie. Bilder aus der Akte darf er grundsätzlich nicht – eine Ausnahme können Berufshelfer sein – an andere Personen weiterreichen.

Was ist das Herstellen von Kinderpornografie?

Nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist freilich das Herstellen kinderpornografischer Schriften unter Strafe gestellt. Was eine kinderpornografische Schrift (Kinderporno) im rechtlichen Sinne ist, siehe hier. Die Reproduktion bereits vorhandener kinderpornografischer Schriften, also Bilder oder Filme ist kein Fall des Herstellens, sondern fällt unter das Verbreiten oder die Verbreitungsabsicht nach § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Was heißt es, Besitz von Kinderpornos zu verschaffen?

Nach § 184 b Abs. 2 Alt. 1 StGB ist bereits die Besitzverschaffung von Kinderpornos strafbar. Es kann schon genügen, wenn der Täter ein Kind zur Fertigung von kinderpornografischen Schriften zu überreden versucht. Der Tatbestand ist auch durch eigenhändiges Anfertigen entsprechender Bilder oder Videos bzw. Tonträger erfüllt.

Unter Besitz versteht die Rechtsprechung die tatsächliche Verfügungsgewalt, die von einem Besitzwillen getragen ist. Hier ergeben sich häufig Nachweisprobleme für die Strafverfolgungsbehörden. Umgekehrt geraten eine Vielzahl unschuldiger Personen durch den Besitzvorwurf in das Visier der Strafverfolgungsbehörden, da insbesondere bei Massenfahndungen im Internet der Besitzvorwurf vielfach allein auf eine IP-Adresse gestützt wird, die dann aber gar nicht durch den eigentlichen Beschuldigten, sondern missbräuchlich durch Dritte genutzt wurde. Hier ist die sofortige Einschaltung eines Strafverteidigers zwingend geboten, der nach Akteneinsicht mit entsprechend gut begründetem Schriftsatz darlegen muss, weshalb eine Besitzverschaffung nicht nachweisbar ist. Ansonsten neigen die Strafverfolgungsbehörden dazu auch gegen Unschuldige vorschnell strafrechtlich weitere Schritte einzuleiten.

Im Internet liegt ein Besitzverschaffen vor, wenn sich der Täter Kinderpornos, also Bild- oder Videodateien auf eigenen Datenträgern, wie einem USB-Stick oder einer Festplatte oder aber einem PC abspeichert. Nach der neuen Rechtsprechung reicht es sogar aus, wenn die Dateien in den Arbeits- oder Cashe-Speicher eines PCs gelangt sind, was ohne ein Herunterladen allein beim Betrachten der Bilder am Bildschirm während des Surfens im Internet passieren kann. Freilich kommt es dann auch immer wieder darauf an, wer den PC benutzt hat. Auf keinen Fall können Sie sich mit einer entsprechenden Argumentation selbst bei der Polizei verteidigen. Solche Versuche – dies zeigt unsere langjährige Erfahrung – verschlechtern in 100 Prozent der von uns beobachteten Fälle die Verteidigungschancen, sowohl bei Schuldigen als auch Unschuldigen.

Drohende Strafe bei Kinderpornos?

Schon beim schwächsten Tatvorwurf des Besitzes von Kinderpornos droht seit dem 01.07.2021 eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren. Das Verbreiten und das Herstellen kinderpornografischer Schriften wird sogar mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Noch höher bestraft ist die Tat nach § 184b Abs. 2 StGB, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (mindestens drei Personen), die Taten verwirklicht. Dann droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Neben der strafrechtlichen Sanktion ist bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung der vollständige Verlust der bürgerlichen Existenz zu befürchten. Familie, Freunde und Arbeitskollegen werden sich bei Kenntnis des Vorwurfs auch und trotz der Unschuldsvermutung regelmäßig abwenden. Höchste Diskretion ist daher ebenso zwingend wie das Ziel, das Ermittlungsverfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung zur Einstellung zu bringen. Dies konnten wir in der Vergangenheit in vielen Fällen erreichen.

Noch höher bestraft ist die Tat nach § 184b Abs. 2 StGB, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (mindestens drei Personen), die Taten verwirklicht. Dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.

Wann verjährt eine Sexualstraftat bei Kinderpornos?

Beim Handel mit Kinderpornos tritt die Verjährung erst nach zwanzig Jahren ein. Das Verbreiten und das Herstellen kinderpornografischer Schriften verjährt nach zehn Jahren und der Besitz nach fünf Jahren. Allerdings ist bei der Berechnung äußerste Vorsicht geboten! Insbesondere der Besitz von Kinderpornos stellt ein sogenanntes „Dauerdelikt“ dar. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst nach Ende des Besitzes. Wenn die Dateien (nur augenscheinlich) gelöscht worden sind, sich aber dann doch noch auf einem Unterspeicher befinden, beginnt die Verjährungsfrist möglicherweise noch nicht zu laufen.

Gerichtsverhandlung abwenden bei Kinderpornos durch sofortige Einschaltung eines Anwalts

Wie kann ein Anwalt beim schwerwiegenden Vorwurf des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornos Ihnen noch helfen? So schwerwiegend der Vorwurf des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornos auch ist, so zahlreich sind auch die Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere im Ermittlungsverfahren. In den allermeisten Fällen können wir eine in der Regel äußerst belastende, öffentliche Gerichtsverhandlung abwenden, wenn wir rechtzeitig mandatiert werden. Bestenfalls erfolgt eine Mandatierung sofort, nachdem Sie Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt haben.

Wenn Sie uns direkt nach Erhalt der Vorladung als Beschuldigter wegen Kinderpornos oder nach einer Hausdurchsuchung mandatieren und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, sind die Chancen hoch, eine Gerichtsverhandlung mit entsprechend gut begründetem Schriftsatz oder mündlichen Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft doch noch abzuwenden. In der Vergangenheit konnten wir das – gerade beim Vorwurf  des Besitzes oder des Verbreitens von kinderpornografischen Schriften – vielfach erreichen.

 

Denkbare Verteidigungslinien beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie:

1. Gegen den Tatverdacht

Nach Akteneinsicht prüft der auf das Sexualstrafrecht und dem Deliktsbereich Kinderpornografie spezialisierte Rechtsanwalt zunächst, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht als Voraussetzung für eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erfüllt ist. Oft geraten auch Unschuldige in das Visier der Ermittler. Die Ermittlungen beruhen häufig auf unzuverlässigen Ergebnissen von Cyberfahndungen der halbstaatlichen amerikanischen Organisation NCMEC (National Center für Missing and exploited Children), die ihre Erhebungen an die deutschen Ermittler weiterreicht.

Zu prüfen ist stets, ob eine Tathandlung, wie der Besitz, das Verbreiten, Herstellen etc. nachgewiesen werden kann.

  • Das hängt vielfach von technischen Fragen ab (Hacker-Angriff, Cashe-Speicher, IP-Adressen-Zuordnung und vieles mehr). Auch deshalb müssen Sie einen Experten beauftragen, um alle Chancen zu nutzen. Egal ob schuldig oder unschuldig.
  • Zu prüfen ist vielfach, ob es sich bei den im Raum stehenden Bildern oder Videos überhaupt um kinderpornografische Inhalte oder jugendpornografische Inhalte handelt.

 

In vielen Fällen kann mit entsprechenden technischen Kenntnissen argumentiert werden, sodass der Besitzvorwurf oder auch der Verbreitungsvorwurf erschüttert werden kann. Vielfach lassen sich stichhaltige Argumente für eine Einstellung mangels Tatverdacht finden, wenn der Verteidiger eine entsprechende Expertise aufweist. Entweder weisen die aufgefundenen Dateien keinen pornografischen Inhalt auf oder aber es handelt sich nicht um Kinder oder Jugendliche.

Viel häufiger noch lassen sich Argumente gegen den Vorwurf der jeweiligen Tathandlung oder den Vorsatz finden. Alle Tathandlungen, wie der Besitz, das Verbreiten oder die Besitzverschaffung an Dritte setzen nämlich Vorsatz voraus. Wenn die Ermittlungen dann lediglich auf der Zuordnung einer IP-Adresse oder eines Laptops beruhen, kommen vielfach auch andere Täter in Betracht. Dabei muss der Strafverteidiger nicht den Nachweis erbringen, wer der wahre Täter ist, sondern lediglich entsprechend begründen, dass dem eigenen Mandanten die jeweilige Tathandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Wer allerdings zuvor eine Aussage bei der Polizei oder eine Einlassung zur Sache im Rahmen einer Hausdurchsuchung gemacht hat, hat hier häufig schon durch Teilgeständnisse oder indizienkräftige Angaben Verteidigungschancen verspielt.

Vielfach geraten Unschuldige ins Netz der Ermittler aufgrund weitgefächerter Onlinefahndungen, die alleine auf bisweilen willkürlichen Zuordnungen von IP-Adressen beruhen. Andererseits geraten auch Menschen mit besonderen Fetischen, die sich aber gerade nicht auf Kinder oder Jugendliche beziehen, schnell ins Netz der Ermittler. Wer auf den einschlägigen Tauschbörsen, etwa nach Dateien zu seinem persönlichen Fetisch sucht, der allerdings nicht im Bereich Kinderporno oder Jugendpornografie ansiedelt, ist schnell Beschuldigter. Auch wenn zum Beispiel nur nach Bildern passend zu einem Fußfetisch oder Zwergenfetisch gesucht wurde. Wer besondere andere, aber nicht strafbare sexuelle Vorlieben pflegt, kann schnell über die einschlägigen Tauschbörsen auf die falsche Seite, nämlich diejenige mit kinderpornografischen Abbildungen geraten. Dann ist zwar der Tatbestand in objektiver Hinsicht schnell und auch mit erdrückender Beweislage erfüllt. Jedoch lässt sich möglicherweise mit entsprechender Argumentation der Vorsatz entkräften.

 

2. Bei Tatverdacht: Einstellung gegen Auflage

Eine zweite Verteidigungslinie ist das Ziel der Einstellung gegen Auflage oder die Erwirkung eines Strafbefehls mit einer geringen Geldstrafe, die nicht ins Führungszeugnis eingetragen wird. Dies bietet sich an, wenn Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bereits geständig oder teilgeständig waren oder aber die Beweislage auch nach umfassender Prüfung der Akteneinsicht als erdrückend bezeichnet werden muss. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur nach der alten Rechtslage, wenn also der Tatvorwurf vor dem 1. Juli 2021 liegt.

Was tun, wenn eine Einstellung mangels Tatverdacht oder ein Freispruch nicht möglich sind?

Auch wenn die Beweislage beim Vorwurf im Kontext von Kinderpornos erdrückend ist können wir erfolgreich für Ihre Freiheit kämpfen. Für eine Bewährung können folgende Aspekte sprechen, die mit der richtigen Argumentation zum richtigen Zeitpunkt vorgebracht werden müssen:

 

  • Keine Vorstrafen,
  • Menge und Art der Kinder- oder Jugendpornografie,
  • Besitz oder Verbreitung,
  • Pädophile Neigungen,
  • Therapie bereits begonnen,
  • Verzicht auf Beweismittel (PC, Festplatte etc.),
  • Geständnis.
 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf der Kinderpornografie?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und unverbindlichen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.