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Ratschläge beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Verteidigungsstrategie bei Anklage wegen Sexualstraftat

Sollte sich das gegen Sie gerichtete Strafverfahren noch im Ermittlungsverfahren befinden, sollten Sie auf keinen Fall abwarten und uns umgehend beauftragen. Im Ermittlungsverfahren sind die Chancen am größten durch umfangreiche schriftliche Anträge das Verfahren zu Einstellung mangels Tatverdacht zu bringen. Sie vermeiden eine unangenehme, öffentliche Hauptverhandlung, die auch im Falle eines Freispruchs belastend ist und sparen darüber hinaus erhebliche Kosten.

Die Chance ein Verfahren mangels Tatverdacht  zur Einstellung zu bringen, besteht ausschließlich im Ermittlungsverfahren.

Sollte gegen Sie allerdings bereits Anklage erhoben worden sein, ist es deutlich schwieriger eine Hauptverhandlung zu verhindern. Gleichwohl ist dies keineswegs aussichtslos.

 

Zwischenverfahren: Antrag auf Nichteröffnung

Wenn Sie uns unmittelbar nach Anklageerhebung beauftragen, befinden wir uns im sogenannten Zwischenverfahren. Sie haben eine Anklage mit einem Schreiben durch das Gericht erhalten und werden aufgefordert, gegebenenfalls einen Verteidiger zu benennen und binnen einer Frist Einwendungen gegen die Anklage vorzubringen. Das Zwischenverfahren dient dazu, dass das Gericht nochmals überprüft, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO) besteht.

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Verurteilung bei der angedachten Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. In diesem Fall können wir für sie Akteneinsicht beantragen und uns wird dann eine erneute Frist zur Stellungnahme gesetzt. Nach Akteneinsicht können wir einen Antrag auf Nichteröffnung anbringen, in dem wir zum Beispiel ausführlich begründen, warum ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Dies setzt wie im Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht dezidierte rechtliche Kenntnisse aber auch Kenntnisse der Aussagepsychologie voraus. Insbesondere sind häufig all die Besonderheiten bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu berücksichtigen.

In vielen Fällen konnten wir anhand der Rechtsprechung zur Aussage-gegen-Aussage-Situationen darlegen, weshalb die Schwächen der Belastungsaussage so durchgreifend sind, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Im Erfolgsfall gibt es dann einen Nichteröffnungsbeschluss durch das Gericht. Eine Hauptverhandlung ist dann abgewendet.

Freispruchverteidigung oder Strafmaßverteidigung

Ist das Verfahren hingegen bereits eröffnet, also die Anklage der Staatsanwaltschaft durch ein Gericht zugelassen, ist eine Hauptverhandlung im Sexualstrafrecht in aller Regel unumgänglich. Vor Beginn der Hauptverhandlung muss eine Entscheidung durch Sie fallen: Strafmaßverteidigung oder Freispruchverteidigung. Wir klären Sie vor Beginn der Hauptverhandlung über alle Chancen und Risiken beider Varianten auf.

Wenn Sie die Tat auch uns gegenüber bestreiten, kommt nur eine auf Freispruch gerichtete Verteidigung in Betracht. Wir klären Sie basierend auf einer ausführlichen Auswertung der Ermittlungsakte ehrlich über die Chancen auf.

Nach den einschlägigen Statistiken enden im Strafrecht nur etwa drei Prozent aller Hauptverhandlungen mit einem Freispruch. Diese Quote ist allerdings deutlich höher im Sexualstrafrecht. Unsere persönliche Einstellungs- und Freispruchquote liegt zudem ebenfalls über diesen Werten – allerdings dürfen wir unsere internen Statistiken dazu aus berufsrechtlichen Gründen bedauerlicherweise nicht veröffentlichen.

Hauptverhandlung auf Freispruch gerichtet

Beauftragen Sie uns mit der Verteidigung in der Hauptverhandlung mit dem Ziel des Freispruchs, werden wir vorab mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie festlegen. Bei einer auf Freispruch gerichteten Hauptverhandlung im Sexualstrafrecht ist es in aller Regel sinnvoll, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Zu Beginn der Hauptverhandlung geben wir für Sie eine Erklärung ab, dass Sie die Tatvorwürfe bestreiten und es beginnt die Beweisaufnahme. Wie sollte man auch durch eine eigene Erklärung beweisen oder dazu beitragen, dass das Gericht davon ausgeht, etwas sei nicht geschehen?

Haben Sie auf der anderen Seite entscheidende Informationen, die etwa die Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugen stützen, ist nicht eine Aussage Ihrerseits das richtige Mittel, sondern ein entsprechender Beweisantrag, den wir im Rahmen der Hauptverhandlung stellen werden. In der Hauptverhandlung gibt es zahlreiche Instrumente, die wir als Freispruchs-Werkzeuge bezeichnen. Hierunter fallen:

  • Gezielte, gegebenenfalls konfrontative Befragung der Belastungszeugen
  • Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens
  • Sonstige Beweisanträge gerichtet auf Zeugen oder Sachverständigengutachten
  • Antrag auf Einholung eines methodenkritischen Gutachtens, wenn ein für die Verteidigung negatives Glaubwürdigkeitsgutachten bereits besteht

Die vorstehend dargestellten Werkzeuge stellen nur eine kleine Auswahl der effektiven Strafverteidigung in der Hauptverhandlung dar. Je nach Fall gibt es weitere Mittel, die das Gericht von der Verurteilungsprognose abbringen können.

Wichtig für Sie ist zu wissen, dass ein Schweigen auch in der Hauptverhandlung niemals gegen Sie gewertet wird und wir das Bestreiten der Tat über eine Verteidigererklärung anbringen können. Sorgfältig ist zu entscheiden, ob Beweisanträge auf etwaige Entlastungszeugen, die z. B. mit der Hauptbelastungszeugin/ dem Hauptbelastungszeugen gesprochen haben, sinnvoll sind. Solche Anträge bergen stets auch Risiken, die es sorgfältig abzuwägen gilt.

Ebenfalls eine genaue Prüfung ist erforderlich zur Frage, ob ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten beantragt werden sollte. Es ist selten vorhersehbar, zu welchem Ergebnis ein solches Gutachten gelangen wird. Gelangt dieses Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin bzw. zur Glaubhaftigkeit der Aussage, stellt dies eine Hürde mit Blick auf das Ziel Freispruch dar. Auch diese ist allerdings nicht unüberwindlich. Gegebenenfalls kann ein solches Gutachten durch ein methodenkritisches Gutachten erschüttert werden.

Strafmaßverteidigung in der Hauptverhandlung

Sollten Sie sich hingegen für eine Strafmaßverteidigung in der Hauptverhandlung entscheiden, ist ein Geständnis oder Teilgeständnis zwingende Voraussetzung. Ein solches sollten Sie ausschließlich für Taten erklären, die Sie tatsächlich begangen haben. Falsche Geständnisse zu begleiten, hat weder für Sie noch als Verteidiger einen Sinn. Dann ist die auf Freispruch gerichtete Verteidigung das Mittel der Wahl.

Bei einer Strafmaßverteidigung hingegen ist das Geständnis zwingend strafmildernd zu berücksichtigen. Aufgrund der hohen Strafrahmen, die fast alle Sexualdelikte vorsehen, ist aber auch bei einem Geständnis keinesfalls eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt wird, garantiert. Ganz im Gegenteil gibt es etliche Tatbestände, die im Mindestmaß erst mit zwei Jahren oder mehr ansetzen, so dass eine Bewährung ausgeschlossen erscheint.

Auf der anderen Seite sehen viele Tatbestände sogenannte „minderschwere Fälle“ vor. Wir können Ihnen als Verteidiger einen Überblick über diverse strafmildernde Umstände, die möglicherweise einen minderschweren Fall begründen, geben und durch aktive Verteidigung auch zum Entstehen weiterer Strafmilderungsgründe beitragen.

In der Hauptverhandlung können wir alle Strafmilderungsgründe darstellen und in die Hauptverhandlung einbringen, um so das Gericht zu einer möglichst milden Strafe zu bringen.

In ganz bestimmten Fällen kann es dabei sinnvoll sein, eine sogenannte Verständigung (umgangssprachlich: Deal) mit Gericht und Staatsanwaltschaft anzuvisieren, § 257c StPO. In solchen Fällen teilt das Gericht vorab zum Geständnis eine Strafobergrenze mit, die für den Fall des Geständnisses zugesichert wird. Solche Deal-Verhandlungen sind anspruchsvoll und setzen Expertise und Erfahrung voraus. Grundsätzlich sollte der Verteidiger nicht solche Verhandlungen einleiten und dann doch noch auf eine auf Freispruch gerichtete Verteidigung umschwenken. Dies ist zwar rechtlich möglich, psychologisch aber nur schwer vertretbar. Das Begehren, solche Verhandlungen zu führen, fasst das Gericht freilich so auf, dass der Angeklagte schuldig ist, auch wenn eine solche Erwägung bei der Beweiswürdigung in den schriftlichen Urteilsgründen unzulässig wäre.

Welche Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung – Strafmaß oder Freispruch – die richtige ist, hängt von Ihnen und einer fundierten Prognose-Entscheidung anhand der Ermittlungsakte ab. Wenn Sie die Tat bestreiten, kommt ausschließlich eine auf Freispruch gerichtete Verteidigung in Betracht, für die wir engagiert an Ihrer Seite kämpfen.

Einstellungsziel in der Hauptverhandlung

Wie im Ermittlungsverfahren kann bei weniger schwerwiegenden Delikten auch noch in der Hauptverhandlung statt einer Strafmaß- oder Freispruchverteidigung, eine Verteidigung mit dem Ziel der Einstellung anvisiert werden. Die Einstellung wegen Geringe der Schuld in der Hauptverhandlung gemäß § 153 Abs. 2 StPO oder die Einstellung gegen eine Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO kommen allerdings nur für Sexualdelikte im unterschwelligen Bereich, wie z. B. der sexuellen Belästigung oder der Beleidigung auf sexueller Grundlage in Betracht. Hier ist Verhandlungsgeschick durch den Strafverteidiger für Sexualstrafrecht gefragt.

Vorteile einer solchen Einstellung sind die erhebliche Verkürzung der Hauptverhandlung ohne Zeugen und vor allem der Umstand, dass Sie selbst bei einer Einstellung gegen Zahlung einer Auflage weiterhin nicht vorbestraft sind und keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt.

Ob das Ziel einer solchen Einstellung realistisch und sinnvoll ist oder aber besser für einen Freispruch gekämpft werden sollte, beurteilen wir in jedem Einzelfall erneut und stimmen dies mit Ihnen im Rahmen einer individuellen Verteidigungsstrategie ab.

 

Sie haben noch Fragen zu „Verteidigungsstrategie bei Anklage wegen Sexualstraftat“ ?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem Anwalt für Sexualstrafrecht Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.