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Im Kampf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder wurde der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften im Juli 2021 erheblich angehoben. Das Gesetz meint mit Schriften auch und gerade Bilder und Videos. Nach der nun geltenden Fassung des § 184b Abs. 1 StGB wird ein Verstoß mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr geahndet.  

 

Bedeutung für die Praxis  

Durch die Strafrahmenerhöhung hat der Gesetzgeber den Besitz, das Verbreiten und den Erwerb von kinderpornographischen Inhalten zum Verbrechen gemacht.  

 

Keine Einstellung wegen geringe der Schuld oder gegen Auflage mehr möglich

Das bedeutet für die Praxis, dass eine Einstellung im Ermittlungsverfahren, welches dem Verfahren nach Anklageerhebung und anschließender Hauptverhandlung zeitlich vorgeschaltet ist, gegen eine Geldauflage oder wegen Geringfügigkeit (§§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StGB) nicht mehr möglich ist. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz nämlich nur bei Vergehen vor, sodass der Vorwurf – sollte ein hinreichender Tatverdacht bestehen – zwingend vor Gericht verhandelt werden muss.  

 

Dies wird zu absurden Anklagen führen:

  • Ein 15-jähriger, der ein Nacktbild einer 13-jährigen zugeschickt bekommt, hat sich schon aufgrund des Besitzes und des Erwerbs des Bildes vor Gericht zu verantworten hat.
  • Schon ein inkriminierter „Sticker“ in einer Whats-App-Gruppe kann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr führen und wird vor dem Schöffengericht verhandelt. 
  • Eindeutig nicht pädophile Personen werden für geringfügiges Fehlverhalten mit Strafen weit höher als bei einer sexuellen Belästigung überzogen. Neben der Freiheitsstrafe ist eine Eintragung im Führungszeugnis zwingende Folge 

 

 

U-Haft droht in bestimmten Fällen

Sollte ein dringender Tatverdacht vorliegen, kann unter Umständen sogar Untersuchungshaft aufgrund Wiederholungsgefahr drohen. Ist eine Person verdächtig, eine Tathandlung des § 184b Abs. 1 StGB (Besitz und Verbreiten kinderpornograhischer Schriften) gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangen zu haben, so kann in diesem Falle die Wiederholungsgefahr ein Haftgrund für die Anordnung der Untersuchungshaft sein.  

 

Was tun beim Vorwurf Besitz kinderpornographischer Schriften?

  • Auch bei vermeintlichen Bagatellfällen und auch Unschuldige, die zu Unrecht in das Visier der Ermittler geraten sind, sollten keine Aussage bei der Polizei machen. Schweigen ist Gold! 
  • Sofort Fachanwalt/Fachanwältin für Strafrecht kontaktieren. Achten Sie auf eine Spezialisierung im Sexualstrafrecht! 

 

Nach Akteneinsicht muss eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

In vielen Fällen kann eine Einstellung mangels Tatverdacht durchgesetzt werden. Dies ist besser als ein Freispruch: Keine öffentliche Gerichtsverhandlung, keine Strafe, keine Eintragung! 

Aber auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann vielfach dennoch die tatsächliche Freiheit erhalten bleiben, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. 

Das HT-Defensio-Team verteidigt beim Vorwurf Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften bundesweit. Wir arbeiten hochspezialisiert, vorurteilsfrei und engagiert. Ihre Freiheit ist unser Ziel.