open menu

Sexualstrafrecht

Sexuelle Beleidigung

 

Der Tatbestand der sexuellen Beleidigung existiert nicht im Strafgesetzbuch. Strafbar ist lediglich die Beleidigung nach § 185 StGB. In der Praxis wird bei einer ehrverletzenden verbalen Äußerung aber häufig von „sexueller Beleidigung“ oder „Beleidigung auf sexueller Basis“ gesprochen, wenn diese Sexualbezug hat.

Wenn eine körperliche Berührung im Raum steht, kommt eine sexuelle Belästigung nach § 184 i StGB in Betracht.

 

Bei einer sexuellen Beleidigung sieht das Gesetz im Falle der Verurteilung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Anders als bei der üblichen Beleidigung ohne Sexualbezug ist der Anklage- und Verfolgungseifer deutlich größer bei einem im Raum stehenden Sexualbezug. Nehmen Sie den Vorwurf daher unbedingt ernst und Schweigen Sie beim Erhalt einer Vorladung durch die Polizei oder dem Erhalt eines schriftlichen Anhörungsbogens.

Gerne beantragen wir für Sie Akteneinsicht und setzen alles daran, durch einen schriftlichen Antrag das Verfahren zur Einstellung zu bringen und so eine Hauptverhandlung vor einem Strafgericht zu verhindern. Die Verteidigungsstrategie wird nach Akteneinsicht festgelegt und kann vielfach in einem Angriff auf die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage liegen.

 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf der sexuellen Beleidigung?

​Vereinbaren Sie einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin. In der Regel können Sie mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Kollegen aus dem sexualstrafrechtlichen Dezernat bereits am Tag Ihrer Kontaktaufnahme oder am Folgetag sprechen. Unsere persönlichen und unverbindlichen Erstgespräche finden vor Ort oder via Video-Call und auf Wunsch auch telefonisch statt.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.