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Sexualstrafrecht

§ 177 Abs. 7 StGB Sexualdelikt Mitsichführen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen oder Gefahr für Gesundheit

 

Ähnlich der Raubdelikte sieht das Gesetz für die Grundtatbestände (sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung) in Absatz 7 einen sog. Qualifikationstatbestand vor. Sobald der Täter bei Durchführung des Grundtatbestandes – es kann ein bloßer sexueller Übergriff ohne Nötigungskomponente ausreichen – ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich trägt, sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vor. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Freiheitsstrafe.

 

Was ist eine Waffe?

Waffe ist jeder Gegenstand, der nach seiner generellen Zweckbestimmung Angriffs- oder Verteidigungsmittel konzipiert wurde und objektiv gefährlich ist. Hierunter fällt insbesondere die geladene Schusswaffe, aber auch ein Butterflymesser.

Was ist ein gefährliches Werkzeug?

Wann ein gefährliches Werkzeug beim bloßen Mitsichtragen vorliegt, ist im Einzelfall zu ermitteln und äußerst problematisch. Objektiv wird eine gewisse abstrakte Gefährlichkeit zu fordern sein; in subjektiver Hinsicht mindestens das Bewusstsein, ein Werkzeug bei sich zu tragen und ein Bewusstsein über dessen Gefahrenpotenzial.

Ein Schweizer Taschenmesser kann bereits nach der Rechtsprechung den Anforderungen an ein gefährliches Werkzeug genügen. Dies führt zu der äußerst fragwürdigen Strafrahmenverschiebung: Wenn der Täter bei einem bloßen sexuellen Übergriff ohne Nötigungskomponente ein Taschenmesser eher zufällig in der Tasche bei sich trägt, läuft er gleichwohl Gefahr, im Falle einer Verurteilung einen Tatbestand verwirklicht zu haben, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren versehen ist. EIne Bewährung wäre sodann ausgeschlossen. Anders als nach dem alten Sexualstrafrecht bezieht sich der § 177 StGB nämlich nicht nur auf die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB oder die sexuelle Nötigung, sondern es reicht schon der sexuelle Übergriff als Grundtatbestand aus.

Umso wichtiger ist es, beim Vorwurf eines Sexualdelikts sofort nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger zu konsultieren. Nach Akteneinsicht kann dann die belastende Aussage  angegriffen werden. Alternativ kann geprüft und argumentiert werden, warum entweder bereits der Grundtatbestand oder aber zumindest der Qualifikationstatbestand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt ist.

Was sind sonstige Werkzeuge?

Ein weiteres Qualifikationsmerkmal ist das Mitführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels in der Absicht, es zu Verwenden. Nach dem Wortlaut ist bezogen auf das Mittel gar kein objektives Gefährlichkeitspotenzial erforderlich. Hierunter können beispielsweise die Paketschnur, ein Tuch oder KO-Tropfen fallen, die keine gefährlichen Gegenstände im Sinne von Nummer 1 darstellen. Damit der Tatbestand verwirklicht ist, muss dem Täter allerdings hinsichtlich dieser bloß „sonstigen Mittel“ eine Verwendungsabsicht nachgewiesen werden. Das bloße Beisichführen erfüllt nicht den Qualifikationstatbestand. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass der Täter das Mittel tatsächlich einsetzt. Werden gefährliche Gegenstände verwendet, ist § 177 Abs. 8 StGB einschlägig.

Für § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB ist nicht erforderlich, dass der Täter das Werkzeug oder Mittel von vornerein mitgebracht hat, um es bei der sexuellen Handlung zu verwenden. Wenn ihm diese Idee erst im Laufe der Tatentwicklung kommt, kann er einen ursprünglich zufällig mitgeführten Gegenstand in das vorausgesetzte Nötigungswerkzeug umwidmen.

In vielen Fällen kann mit einem entsprechenden Schriftsatz dargelegt werden, dass die möglicherweise von der Staatsanwaltschaft  oder der Anzeigenerstatterin behauptete Verwendungsabsicht nicht nachweisbar ist.

Gefahr schwerer Gesundheitsschäden

177 Abs. 7 Nr. 3 StGB sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vor. Vorausgesetzt ist die Gefahr eines schweren Gesundheits- oder Entwicklungsschadens beim Opfer durch die Verwirklichung des jeweiligen Sexualdelikts. Erforderlich ist eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Zustands, der aber keine schwere Misshandlung im eigentlichen Sinne bei der Tat vorauszugehen braucht. Der Eintritt der Gesundheits- oder Entwicklungsschäden ist nicht erforderlich, allerdings muss ein konkreter Gefahrengrad erreicht sein. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Verursachung, insbesondere psychische Schäden bereits ein Regelfall des Grundtatbestands des sexuellen Missbrauchs oder des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Nötigung darstellt, sodass nicht jede Gefahr für psychische Probleme oder Gesundheitsschäden, den Tatbestand erfüllt. Vielmehr ist sorgfältig zu überprüfen – auch hier kann ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt ansetzen – ob tatsächlich die erforderliche Schwere der im Raumen stehenden Schädigungen bzw. der Gefahrengrad erreicht ist.

In vielen Fällen wird es darauf hingegen nicht ankommen, wenn bereits mit entsprechend überzeugender Begründung die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage insgesamt angegriffen werden kann.

In vielen Fällen konnten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team bereits im Ermittlungsverfahren durch einen umfangreichen aussagepsychologisch basierten Antrag die Einstellung des Verfahrens erwirken. Wenn der Aussage der Anzeigenerstatterin nicht geglaubt werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob  nach ihren Beschreibungen der bloße Grundtatbestand einer sexuellen Nötigung oder aber ein noch schwerwiegender bestraftes Delikt wie § 177 Abs. 7 StGB verwirklicht ist. Zur Expertise von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig im Sexualstrafrecht siehe hier.

 

Sie haben noch Fragen zum „Sexualdelikt Mitsichführen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen oder Gefahr für Gesundheit“ ?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Lüneburg.

Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.