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Sexualstrafrecht

§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften (Jugendpornos)

Nicht nur der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornos ist strafbar, sondern auch die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz sog. jugendpornografischer Schriften. Der Begriff „Schriften“ ist wie beim Vorwurf der Kinderpornografie für den Laien irreführend. In aller Regel handelt es sich bei Schriften um Videos oder Bilder.

 

Was ist Jugendpornografie?

Bei pornografischen Abbildungen von Personen unter 14 Jahren spricht man von Kinderpornografie, handelt es sich um pornografische Darstellungen von Personen im Alter zwischen 14 bis 17 Jahren, liegt Jugendpornografie vor.

Dabei kommt es nicht auf das tatsächliche Alter der Person an, sondern auf einen Durchschnittsbetrachter. Es ist zu prüfen, ob ein Durchschnittsbetrachter von einem Kind, einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen ausgeht. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Jugendpornografie und erlaubter Erwachsenenpornografie ist im Einzelfall diffizil.

Dass es auf das tatsächliche Alter nicht ankommt, zeigt bereits die Strafbarkeit von jugendpornografischen Zeichentrickdarstellungen. Hier existieren überhaupt keine realen Personen, gleichwohl sind auch entsprechende Zeichentrickdarstellungen (sehr häufig in der Praxis Jungendporno-Mangas) bereits strafbar. Nur mit entsprechender Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung zur Abgrenzung der verschiedenen Altersstufen und akribischem Aktenstudium ist eine genaue, häufig entscheidende Prüfung durch den Rechtsanwalt nach Akteneinsicht gewährleistet. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team arbeiten jede Akte akribisch durch. Auf dieser Basis werden alle denkbaren Verteidigungsmöglichkeiten ermittelt.

Neben der Abgrenzung der verschiedenen Altersgruppierungen ist häufig auch die Abgrenzung zwischen pornografisch und nicht pornografisch entscheidend. Nur, wenn der Inhalt der Schrift oder des Bildes bzw. eines Videos tatsächlich sexuell konnotiert ist, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Dies bedeutet, dass nicht jedes Nacktbild eines Minderjährigen den Tatbestand erfüllt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Expertise raten wir allerdings dazu, niemals Nacktbilder von Minderjährigen aufzunehmen. Auch das scheinbar harmlose Bild am Strand der eigenen Kinder beim Bade- oder FKK-Urlaub hat schon in vielen Fällen zu Ermittlungsverfahren geführt. Gleichwohl sind bloße Nacktbilder ohne unnatürliche oder sexuelle Intention nicht strafbar. Auch hier kommt es stets auf die Argumentation im Einzelfall an.

Achtung: Beim Vorwurf der Kinder- oder Jugendpornografie kann der Beschuldigte niemals vollständige Akteneinsicht erlangen. Die Weitergabe entsprechender Bilder an diesen wäre strafbarkeitsbegründend für die Strafverfolgungsbehörden. Vollständige Akteneinsicht kann nur der Strafverteidiger erlangen.

Was droht beim Vorwurf „Jugendpornografie“?

Zwar ist die Strafe bei Kinderpornografie deutlich höher angesetzt, als bei Jugendpornografie aber auch hier droht beim Grundtatbestand bereits eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ebenfalls möglich ist eine Geldstrafe. Im Übrigen ist bei solchen Vorwürfen häufig nicht nur die juristische strafrechtliche Sanktion für den Beschuldigten bedrohlich. Relevant sind auch die Konsequenzen, die ein solcher Vorwurf bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung haben kann. Vielfach wenden sich Familienmitglieder ab oder der Arbeitgeber kündigt.

Höchste Diskretion ist daher erforderlich. Es muss alles getan werden, um eine öffentliche Gerichtsverhandlung durch frühe Mandatierung im Ermittlungsverfahren abzuwenden. Gerichtsverhandlungen im Erwachsenenstrafrecht sind grundsätzlich öffentlich und auch im Falle eines Freispruchs beim Vorwurf der Jugend- oder Kinderpornografie in der Regel sehr unangenehm.

Daher gilt es nach Akteneinsicht zunächst zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht überhaupt vorliegt und ggf. durch einen gut begründeten Schriftsatz eine Anklage abzuwenden. Aber auch bei erdrückender Beweislage kann bei guter Verhandlung eine Einstellung gegen Zahlungsauflage erreicht werden.

Beim Vorwurf der Jugendpornografie sofort Strafverteidiger einschalten

Wenn bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird oder Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Jugendpornografie erhalten, sollten Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Durch nur einen falschen Satz können Sie die möglicherweise völlig offene Beweislage zerstören. Auch werden vielfach Ihre Angaben verfälscht in die Akte gelangen und können Ihnen zum Nachteil gereichen. Ein Schweigen hingegen darf nicht gegen Sie gewertet werden! Wir können für Sie Akteneinsicht beantragen und dann in unserer mehrstufigen Prüfung ermitteln, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht aus der Akte hervorgeht. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei haben Sie im Falle einer Vorladung oder einer Hausdurchsuchung bereits als Beschuldigten abgestempelt. Wenn Sie das Verfahren dann „laufen lassen“, droht eine Anklage oder ein Strafbefehl.

Schalten Sie uns rechtzeitig ein! Dann können wir einen umfangreichen Verteidigerschriftsatz zur Akte bringen oder aber in mündliche Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft eintreten. Je nach Beweislage und akribischer Überprüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen (Alter, Nachweis der Tathandlung, Nachweis des pornografischen Inhalts etc.) werden wir entweder einen Antrag auf Einstellung mangels Tatverdacht oder aber einen Antrag auf Einstellung gegen Auflage oder wegen Geringe der Schuld vorbringen.

„Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, die nur bei frühzeitiger Einschaltung möglich ist – muss es sein, eine Gerichtsverhandlung unbedingt abzuwenden. “

Viele Verteidigungsvarianten gegen den Tatverdacht setzen allerdings eine spezielle Expertise auch in technischer Hinsicht voraus. Was ist ein Cashe-Speicher? Wie können Daten dort hineingelangen? Was sagt die Rechtsprechung dazu? Worauf basiert die Zuordnung der IP-Adresse? Könnte es sein, dass dritte Personen den PC benutzt haben? All diese Argumentationslinien können nicht sinnvoll und glaubhaft durch den Beschuldigten vorgetragen werden, sondern nur durch den spezialisierten Strafverteidiger, der die Akte akribisch durchgearbeitet hat.

Vertrauen Sie uns und unserer langjährigen Expertise im Bereich des Sexualstrafrechts.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Der Vorwurf der Kinder- und Jugendpornografie wiegt schwer. Sie können in der Regel in Ihrem nahen Umfeld mit niemandem darüber reden, ohne dass die Personen sich abwenden werden. Mit uns können Sie offen über alles sprechen, egal ob schuldig oder unschuldig. Wir finden einen gemeinsamen Weg und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie.“

Zwar kann jeder Rechtsanwalt für Sie beim Vorwurf des Besitzes von Kinder- Jugendpornografie Akteneinsicht beantragen. Viele Kollegen werden sich aber allein wegen des Vorwurfs gegen eine Übernahme des Mandats entscheiden. Im Übrigen setzt eine exzellente Verteidigung, die immer auf die Abwendung einer Gerichtsverhandlung gerichtet sein muss, Spezialkenntnisse voraus, die nicht einmal jeder Fachanwalt für Strafrecht mitbringt. Vielmehr ist eine Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht erforderlich, um alle Verteidigungschancen bereits im Ermittlungsverfahren auszunutzen.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie mit uns einen schnellen persönlichen Termin vor Ort oder aber ein persönliches Telefongespräch mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Verteidiger aus unserem Team.

 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf der Jugendpornografie?

​Vereinbaren Sie einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin. In der Regel können Sie mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Kollegen aus dem sexualstrafrechtlichen Dezernat bereits am Tag Ihrer Kontaktaufnahme oder am Folgetag sprechen. Unsere persönlichen und unverbindlichen Erstgespräche finden vor Ort oder via Video-Call und auf Wunsch auch telefonisch statt.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.