open menu

Ratschläge beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Was tun bei Vorladung zu erkennungsdienstlicher Behandlung wegen Sexualstraftat?

Keineswegs immer, aber immer häufiger im Sexualstrafrecht, erhalten Sie neben der Vorladung zu einem Vernehmungstermin, eine Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung von der Polizei. Diese Anordnungen sind nicht immer rechtmäßig und es kann sinnvoll und erfolgsversprechend sein, gegen diese vorzugehen.

 

Auf keinen Fall dürfen Sie eine solche Vorladung ignorieren. Anders als bei der Vorladung zum Vernehmungstermin, kann dann eine zwangsweise Vorführung erfolgen. Im schlimmsten Fall ist dies mit einer öffentlichkeitswirksamen Festnahme, etwa beim Arbeitsplatz, verbunden. Sobald Sie also eine solche Vorladung erhalten haben, sollten Sie umgehend einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger beauftragen.

Arten von erkennungsdienstlichen Behandlungen im Sexualstrafrecht

Die im Sexualstrafrecht bestehenden erkennungsdienstlichen Behandlungen lassen sich im Wesentlichen in drei verschiedene Formen unterteilen.

ED-Behandlung im gegen Sie gerichteten Strafverfahren
Hauptfall ist die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlungen zum Zwecke der Aufklärung des gegen Sie gerichteten Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO). Gegen eine solche Anordnung kann eine gerichtliche Entscheidung durch einen Rechtsanwalt beantragt werden.

ED-Behandlung für Kartei
Zunehmend wird aber auch von der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Vorbeugung künftiger Straftaten Gebrauch gemacht. Dann geht es um die sogenannten Zwecke des Erkennungsdienstes. Eine solche Präventivmaßnahme (§ 81b Alt. 2 StPO) kann gleichfalls von der Polizei angeordnet werden.

Entnahme von Körperzellen
Eine dritte Variante ist die Vorladung zur Entnahme von Körperzellen zwecks DNA-Analyse. Hierbei handelt es sich um eines der schärfsten Schwerter der Strafverfolgungsbehörden im Sexualstrafrecht. Es geht hierbei um eine sogenannte molekulargenetische Untersuchung, also die Entnahme von Körperzellen, etwa durch einen Abstrich von Speichel innerhalb des Mundes. Eine solche Entnahme kann nur freiwillig, also mit Ihrer Zustimmung erfolgen, wenn nicht eine solche Entnahme bereits durch ein Gericht angeordnet wurde. Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug auch ohne eine Gerichtsanordnung eine solche Entnahme durch Polizei bzw. Staatsanwaltschaft erzwungen werden. In vielen Fällen überspannt die Polizei allerdings den Begriff der Gefahr im Verzug und es kann zumindest nachträglich die Rechtswidrigkeit einer solchen Anordnung und Durchführung festgestellt werden.

Was will die Polizei für Daten bei erkennungsdienstlichen Behandlungen?

Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann auf verschiedene Daten von Ihnen gerichtet sein. Nachfolgender Katalog stellt die typischen Ziele einer solchen Datenerhebung dar:

  • Feststellung der persönlichen Daten wie Name und Wohnort (in der Regel bereits bekannt),
  • Feststellung des Alters,
  • Anfertigungen von Lichtbildern (gegebenenfalls des Gesichts aber im Sexualstrafverfahren ggf. auch des Geschlechts),
  • Messung der Körpergröße und des Gewichts,
  • Fertigung von Lichtbildern bestimmter typischer körperlicher Merkmale (auch Tätowierungen)
  • Finger- und Zehenabdrücke sowie Handflächenabdrücke.

Kann man gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgreich vorgehen?

Je nachdem um welche Art der erkennungsdienstlichen Behandlung  es sich handelt, sind verschiedene Rechtswege eröffnet. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zwecke der Durchführung des jetzt gegen Sie gerichteten Strafverfahrens kann eine gerichtliche Entscheidung am Amtsgericht beantragt werden.

Wenn die erkennungsdienstliche Behandlung zur Verhinderung künftiger Straftaten (Maßnahmen des Erkennungsdienstes) gemäß § 81b Alt. 2 StPO gerichtet ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Je nach Bundesland ist zunächst Widerspruch gegen diese Maßnahme einzulegen, Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen oder schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Ob es sinnvoll und erfolgsversprechend ist gegen eine ED-Behandlung anwaltlich vorzugehen, hängt vom Einzelfall ab und kann ausführlich mit uns im Erstgespräch erörtert werden.

Was tun bei einer Vorladung zu erkennungsdienstlichen Behandlung?

Genau wie bei der Vorladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter, sollten Sie umgehend einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Gerne stehen wir Ihnen vertrauensvoll und engagiert zur Seite und beraten Sie umfassend. Bereits im Erstgespräch können wir mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwerfen, die wir nach Akteneinsicht konkretisieren werden.

 

Sie haben noch Fragen zur Vorladung einer erkennungsdienstlichen Behandlung?

​Vereinbaren Sie einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin. In der Regel können Sie mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Kollegen aus dem sexualstrafrechtlichen Dezernat bereits am Tag Ihrer Kontaktaufnahme oder am Folgetag sprechen. Unsere persönlichen und unverbindlichen Erstgespräche finden vor Ort oder via Video-Call und auf Wunsch auch telefonisch statt.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.