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Ratschläge beim Vorwurf einer Sexualstraftat
Revision im Sexualstrafrecht
Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts, zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts und erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist die Revision zulässig. Bei erstinstanzlichen Urteilen des Amtsgerichts kommt daneben auch die Berufung in Betracht.
In den Fällen der Revision wird das Urteil auf rechtliche Fehler überprüft. Im Erfolgsfall einer Revision wird das Urteil in der Regel aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Anders als in der Tatsacheninstanz oder im Ermittlungsverfahren kommt es in der Revision bedauerlicherweise nicht darauf an, was wirklich passiert ist, sondern allein, ob irgendein rechtlicher Fehler in den Urteilsgründen oder im Hauptverhandlungsprotokoll gefunden werden kann.
Der Einwand „Es war alles ganz anders“ zählt leider in der Revision nicht.
Die Revision ist ein in aller Regel rein schriftliches Verfahren und kann problemlos von uns bundesweit angeboten werden. In einem ersten Prüfschritt überprüfen wir Urteilsgründe und das Hauptverhandlungsprotokoll anhand einer umfassenden Liste auf Verfahrensfehler und materiell-rechtliche Fehler.
Nach Durchführung dieser Prüfung geben wir eine transparente Übersicht über die Erfolgsaussichten der Revision. In einem zweiten Schritt können wir sodann die Revisionsbegründungsschrift fertigen.
In der Vergangenheit konnten wir auch in bereits verloren geglaubten Fällen als Revisionsverteidiger noch die Rettung in letzter Sekunde erreichen. Nach der Revision gibt es kein Rechtsmittel mehr.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen nach erfolgreich durchgeführter Revision auch in einer erneuten Hauptverhandlung als Instanzverteidiger zur Verfügung.
Expertise im Revisionsrecht
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist seit vielen Jahren Dozent für das Revisionsrecht und bildet angehende Volljuristen im Revisionsrecht aus. Er hat hierzu zahlreiche Lehrunterlagen erstellt und ist aufgrund seiner Dozententätigkeit im Straf- und Revisionsrecht permanent mit der aktuellen revisionsrechtlichen Rechtsprechung im Strafrecht vertraut. Dieser Wissensvorsprung schafft in jedem revisionsrechtlichen Mandat einen entscheidenden Vorteil. So kann jede Revision aktuell effizient und passgenau bearbeitet werden. Mehr zur Expertise und Vita von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig lesen Sie hier.
Sie haben noch Fragen zur Revision im Sexualstrafrecht?
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Lüneburg.
Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.
Hamburg: 040 548 013 81
Dortmund: 0231 226 135 30
Kiel: 0431 888 112 12
Lüneburg: 04131 707 71 07
Bremen: 0421 221 598 94
Hannover: 0511 999 788 82
Lübeck: 0451 879 291 75
Osnabrück: 0541 915 325 20
Düsseldorf: 04131 707 71 07
Köln: 0221 975 864 70
Bonn: 04131 707 71 07
Münster: 0251 149 820 40
Frankfurt: 069 5060 79150
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