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Ratschläge beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Gerichtsverhandlung durch Einstellung verhindern (Ermittlungsverfahren)

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht setzt idealerweise im Ermittlungsverfahren an und kann hier bereits die größte Wirkkraft entfalten. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team konnten in der Vergangenheit vielfach bei Mandatierung im Ermittlungsverfahren das Verfahren gestalten und zur Einstellung bringen. Dem Mandanten bleibt damit eine – auch im Fall des Freispruchs – immer äußerst belastende und zwingend öffentliche Hauptverhandlung erspart. „Jede Einstellung im Ermittlungsverfahren ist besser als ein Freispruch!“

 

Der erste Schritt, wenn Sie also Kenntnis davon erlangen, dass Ihnen der Vorwurf einer Sexualstraftat gemacht wird (insbesondere Vorladung als Beschuldigter wegen einer Sexualstraftat ist als erstes, einen auf das Strafrecht und Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Jeder gute Strafverteidiger wird Ihnen raten, zum Tatvorwurf zu schweigen; dies gilt insbesondere wenn Sie unschuldig sind. Wie will man auch beweisen, dass etwas nicht passiert ist?
Der erste Schritt des Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren ist es, Akteneinsicht zu beantragen. Als Rechtsanwälte haben wir das Recht, umfassend die Ermittlungsakte einzusehen. Diese können wir nach erfolgter Akteneinsicht unseren Mandanten auch zur Verfügung stellen.

Erfolg durch Anträge auf Einstellung mangels Tatverdacht

Die eigentliche Arbeit des Anwalts für Sexualstrafrecht beginnt allerdings erst, wenn Akteneinsicht gewährt wurde. Dann heißt es, die gesamte Akte akribisch und genau durchzuarbeiten, um anhand der Ermittlungsergebnisse eine Verteidigungsstrategie zu entwerfen. Im Sexualstrafrecht steht häufig Aussage gegen Aussage. Objektive Beweismittel, wie Urkunden oder DNA-Gutachten stehen häufig nicht oder noch nicht zur Verfügung.

Der Vorwurf der Strafverfolgungsbehörden stützt sich dann alleine auf die Aussage der Belastungszeugin. Damit liegt allerdings ein Beweismittel, nämlich der Zeugenbeweis, vor. Keinesfalls ist es so, dass bei Aussage gegen Aussage das Verfahren automatisch eingestellt wird. Das Gegenteil ist der Fall.

Hier setzt effektive Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren an: Aufgrund unserer jahrelangen Expertise und Erfahrung sowie ständigen Weiterbildung in der Aussagepsychologie können wir genau jetzt einen umfangreichen Antrag auf Einstellung des Verfahrens anbringen. In diesem wird die Aussage des Belastungszeugen/ der Belastungszeugin ausführlich analysiert und anhand der Rechtsprechung und Literatur zur Aussagepsychologie jede Schwäche der Aussage schriftlich dargelegt. Widersprüche, Suggestionen und Inkonstanzen sowie Detailarmut sind nur einzelne Aspekte. Bereits jetzt ist es unmöglich für den Beschuldigten einer Sexualstraftat sich selbst zu verteidigen.

Abgesehen von den Problemen, die bereits entstehen, wenn man ohne Rechtsanwalt versucht, Akteneinsicht zu begehren, ist es unmöglich für den nicht auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt, eine fundierte, mandantengünstige Einstellungsschrift (auch genannt Schutzschrift) im Ermittlungsverfahren vorzubringen.

Auf der anderen Seite gelingt es bei entsprechender Expertise vielfach bereits durch solche Anträge im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine Druckschwelle aufzubauen, die ausreichend ist, um diese von einer Anklageerhebung abzuhalten. Im Erfolgsfall wird dann das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Auf keinen Fall ist es sinnvoll, im Ermittlungsverfahren wegen einer Sexualstraftat erst einmal abzuwarten und untätig zu bleiben und sich gegebenenfalls erst in einer späteren, öffentlichen gerichtlichen Hauptverhandlung mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen. Ein solcher Rat im Sexualstrafverfahren ist in aller Regel vollkommen verfehlt. Zu einem sind die Chancen auf einen Freispruch in der Hauptverhandlung statistisch gesehen deutlich geringer als auf eine Einstellung im Ermittlungsverfahren. Zum anderen ist eine Hauptverhandlung auch im Fall eines Freispruchs äußerst belastend und kostenintensiv.

Muss man oder darf man offen mit dem Anwalt sprechen?

Ein Vertrauensverhältnis zum Anwalt ist wichtig. Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und werden niemals Informationen gegen Sie verwenden. Wir kämpfen ausschließlich für Ihre Interessen, wozu wir berufsrechtlich auch verpflichtet sind. Auf der anderen Seite haben wir, anders als andere Verteidiger, Verständnis, wenn Sie nicht über ihr Intimleben sprechen wollen. Eine effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren setzt unserer Überzeugung nach lediglich die Vorgabe des Verteidigungsziels durch den Mandanten voraus.

Sie haben bei uns die Gelegenheit offen über den gesamten Sachverhalt zu sprechen, wenn Sie dies möchten. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, Informationen von Ihnen (etwa zur Person des Anzeigenerstatters/ der Anzeigenerstatterin) zu erfahren. Dann können sinnvolle Beweisanträge bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden oder aber entsprechende Argumentationen in der Antragsschrift erfolgen.

Wenn Sie allerdings gar nicht über den Vorwurf sprechen wollen und lediglich das Verteidigungsziel (zum Beispiel Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht) vorgeben, ist dies auch in Ordnung. Selbstverständlich können Sie uns, unserer Diskretion und unserem hartnäckigen Einsatz für Ihre Interessen vertrauen und offen mit uns über alles sprechen, aber Sie müssen dies nicht. In zahlreichen Fällen konnten wir die Einstellung des Verfahrens durch einen umfangreichen, schriftlichen Antrag, in dem wir die belastende Aussage dezidiert angegriffen haben, erreichen, ohne Informationen vom Mandanten zu erhalten.

Offenheit im Mandatsverhältnis ist ein selbstverständliches Angebot, das wir all unseren Mandanten offerieren und das im Einzelfall zusätzliche Argumente generiert. Gerade beim Vorwurf einer Sexualstraftat können wir aber auch verstehen, wenn Sie über den Sachverhalt selbst nicht sprechen wollen. Durchschlagende Erfolge lassen sich anhand unserer engagierten Verteidigungsarbeit im Ermittlungsverfahren in aller Regel auch ohne Mandanteninformationen erzielen.

Anders als das Gericht sind wir nicht zur Wahrheitsforschung verpflichtet, sondern allein dem Mandanteninteresse, das regelmäßig auf eine Einstellung des Verfahrens gerichtet ist. Die Einstellung mangels Tatverdacht kommt auch bei schwersten Vorwürfen im Sexualstrafrecht in Betracht, wenn wir begründen können, dass die Belastungssaussage angreifbar ist.

Zweifeln wo niemand mehr zweifelt

In der Vergangenheit haben uns bereits Mandanten kontaktiert, die im Ermittlungsverfahren schon einen anderen Rechtsanwalt beauftragt haben. Dieser hatte ihnen gesagt, dass es keine Aussicht auf Erfolg hat, im Ermittlungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und dass man die Anklage und damit die Hauptverhandlung abwarten müsse. Dort könne man sich dann gegebenenfalls für ein Freispruch oder eine milde Strafe einsetzen. Dies wurde auch gegenüber Mandanten kommuniziert, die die Tat bestreiten. Vielfach haben wir in diesen Fällen eine andere Verteidigungsstrategie zu Grunde gelegt und noch einen ausführlichen Einstellungsantrag bei der Staatsanwaltschaft einreichen können. Dies auch regelmäßig mit Erfolg, sodass etliche Verfahren ohne eine Hauptverhandlung mangels Tatverdachts zur Einstellung gebracht wurden. Voraussetzung war es einen umfassenden, schriftlichen Antrag zu fertigen, in dem die Schwächen der Aussage des Belastungszeugen dargelegt wurden. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen haben wir hierbei Erfolge erzielt, die andere Anwälte für nicht aussichtsreich erachteten.

Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO durch schriftlichen Antrag erwirken

Bei bestimmten sexualstrafrechtlichen Vorwürfen, wie der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und der Beleidigung auf sexueller Basis (auch genannten sexuelle Beleidigung) kommt neben der Einstellung mangels Tatverdacht auch die Einstellung aus den sogenannten Opportunitätsgründen, also den §§ 153 ff. StPO in Betracht.

Die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO setzt ein Vergehen, eine geringe Schuld und das Fehlen eines öffentlichen Verfolgungsinteresses voraus. Bei einer Sexual-Beleidigung oder einer sexuellen Belästigung im unteren Bereich konnten wir bereits durch umfangreiche, schriftliche Anträge auch in diesen Fällen eine solche Einstellung bei der Staatsanwaltschaft erwirken.

Zwar klingt „Einstellung mangels Tatverdacht“ auf den ersten Blick natürlich deutlich besser als „Einstellung wegen Geringe der Schuld“; auf der anderen Seite erfolgt in beiden Fällen keine Eintragung in das Zentralregister oder im Führungszeugnis. Zudem bietet die Einstellung nach § 153 StPO einen entscheidenden Vorteil: Der Strafanzeigenerstatter kann in diesen Fällen kein sogenanntes Klagerzwingungsverfahren betreiben, was bei einer Einstellung mangels Tatverdacht der Fall wäre. Auch kann bei einer Einstellung mangels Tatverdacht, etwa bei neuen Beweisen, das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden. Eine Einstellung mangels Tatverdacht entfaltet keine sogenannte gegenstehende Rechtskraft.

Bereits an den vorgenannten Unterschieden können Sie sehen, dass eine exzellente Verteidigung genaue Fachkenntnisse und eine durchdachte Verteidigungsstrategie voraussetzt. Diese stimmen wir stets mit unseren Mandanten ab. Kein Fall ist identisch und kein Mandant gleicht dem anderen. Daher ist in jedem Fall sorgfältig abzuwägen und abzustimmen, wie genau das Verteidigungsziel beim Vorwurf einer Sexualstraftat im Ermittlungsverfahren lautet und wie die Verteidigungsstrategie dazu aufgebaut werden soll.

 

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Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Norddeutschland, Nordrhein-Westfalen, Hessen oder bundesweit.

Auch eine telefonische Erstberatung ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit in Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.