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Früh am morgen klingelten die Ermittlungsbeamten bei unserem Mandanten zu Hause. Mit einem Durchsuchungsbeschluss betraten sie die Wohnung und stellten das Handy und sein Tablet sicher. Hierbei eröffneten sie ihm den Tatvorwurf des Verbreitens, Erwerbes und Besitzes kinderpornographischer Schriften.

 

Die Straftat des Besitzes, Erwerbes und Verbreitens kinderpornographischer Schriften wird gemäß § 184b StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. 

Bei einer Verurteilung ist ein Eintrag ins Führungszeugnis nahezu sicher. Ebenso sicher sind soziale Folgen. 

Als liebender Familienvater und unwissend, warum man ihm einen derartigen Vorwurf machen sollte, suchte er Hilfe beim Defensio-Verteidigerteam. Sogleich erhielt er einen Termin bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Dieser versicherte unserem Mandanten, sich um sein Anliegen zu kümmern und beantragte Akteneinsicht. Zugleich autorisierte er sich als Vertreter und erklärte, der Mandant werde von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. 

Vorwurf war das Hochladen eines kinderpornographischen Bildes in einem sozialen Netzwerk. In der Ermittlungsakte angegeben waren eine IP-Adresse zum Tatzeitpunkt, sowie eine IP-Adresse zum Zeitpunkt des letzten Log-Ins. Während zur Ermittlung zur Täterschaft hätte angefragt werden müssen, wem die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war, stattdessen wurde angefragt, wem die IP-Adresse zum Zeitpunkt des letzten Log-Ins in den Account zugeordnet war. So geriet der Mandant fehlerhaft ins Visier der Ermittler. 

Weiterhin in der Ermittlungsakte ersichtlich, war die, von Netzwerk-Algorithmus vorgenommene, Kennzeichnung der Datei als Virus. Grundsätzlich ist die Kennzeichnung einer Datei als Virus ein Indikator gegen die Täterschaft. Zudem wies die Nachricht erhebliche Parallelen zu derartiger Cyberkriminalität auf. Diese Tatsache wurde von den Ermittlungsbeamten jedoch zunächst unberücksichtigt gelassen.

Gänzlich absurd war die Behauptung eines ermittelnden Polizisten, gegen den Mandanten spräche, dass er sich Monate nach dem Tatzeitpunkt ein neues Handy gekauft habe.  

In unserem Einstellungsantrag haben wir die einzelnen Ermittlungsfehler aufgeführt und erläutert, warum kein einziger Nachweis für eine Täterschaft unseres Mandanten besteht; es sogar ausgeschlossen ist, dass er die Tat begangen hat. Die Ermittlungshypothesen und Ermittlungsfehler, die dazu geführt haben, dass ein Unschuldiger mit einem sehr belastenden Verfahren überzogen wurde, hat die Staatsanwaltschaft bis zu unserem Antrag durchgewunken.

 

Einstellung des Verfahrens

Der Antrag wurde mit unserem Mandanten abgestimmt und auch die Staatsanwaltschaft konnte das Verfahren nur noch einstellen. Unserem Mandanten blieb eine belastende Hauptverhandlung sowie schlimmere soziale Folgen erspart.