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Ratschläge beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Was tun bei Vorladung der Polizei wegen einer Sexualstraftat?

 

Sie haben eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren erhalten? Eine schriftliche Vorladung durch die Polizei mit dem Vorwurf der Sexualstraftat ist der Hauptfall, durch den Beschuldigte erfahren, dass gegen sie ein Sexualstrafverfahren durch die Ermittlungsbehörden geführt wird.

 

Zunächst ist bemerkenswert, dass Sie das Schreiben von der Polizei erhalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist nämlich allein die Staatsanwaltschaft Herrin des sogenannten Vorverfahrens (Ermittlungsverfahrens). Zu diesem frühen Zeitpunkt liegen allerdings die wesentlichen Ermittlungsschritte und Entscheidungen bei der Polizei. Bereits jetzt steht aber fest, dass am Ende dieses Ermittlungsverfahrens allein die Staatsanwaltschaft über den Fortgang oder die Beendigung dieses Verfahrens entscheiden wird.

Warum erhalte ich eine Vorladung als Beschuldigter? Im Sexualstrafverfahren erhalten Sie eine Vorladung als Beschuldigter in der Regel aufgrund einer Strafanzeige des angeblichen Opfers der Tat. Nach der bisherigen Bewertung der Akte durch die Polizei und gegebenenfalls durch die Staatsanwaltschaft werden Sie bereits als Beschuldigter eingestuft. Würde die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen Sie nicht bejahen, hätten Sie keine Vorladung erhalten. Die Ermittlungsbehörden nehmen also bereits einen nicht unerheblichen Verdachtsgrad gegen Sie an, wenn Sie das Schreiben in den Händen halten.

Obwohl Staatsanwaltschaft und Polizei durch das Gesetz verpflichtet sind, auch entlastende Beweise zu ermitteln und objektiv zu sein, steht im Sexualstrafverfahren in der Praxis Eines bereits jetzt fest:

Dieses Gespräch, zu dem Sie vorgeladen wurden, dient allein Ihrer Überführung. Es ist nun schnelles Handeln geboten. Jetzt sollten Sie einen für das Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt einschalten. Dies gilt umso mehr, wenn Sie unschuldig sind.

Muss ich der polizeilichen Vorladung folgen?

Klare und unstreitige Antwort lautet: Nein! Der Text einer polizeilichen Beschuldigtenvorladung ist bereits irreführend. In der Regel wird Ihnen dort ein konkreter Tag und eine konkrete Uhrzeit genannt, bei der die Polizei den Anschein erweckt, Sie müssten dort erscheinen. Des Weiteren werden Sie aufgefordert im Falle des Nichterscheinens rechtzeitig Hinderungsgründe mitzuteilen.

All dies klingt so, als wäre es Ihre Pflicht, der Vorladung Folge zu leisten. Aber gerade dies ist nicht der Fall. Sie haben das Recht zu schweigen und müssen den Termin nicht einmal absagen. Richtigerweise müsste also eine Vorladung als „Einladung“ bezeichnet werden. Bei einer Einladung ist es höflich, im Fall des Nichterscheinens diese abzusagen, eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Erst recht nicht besteht eine Pflicht zum Erscheinen.

Sobald Sie uns beauftragen, werden wir den Termin für Sie absagen. Dies würde jeder gute Strafverteidiger so machen. Die Absage wird niemals gegen Sie gewertet werden.

Wie soll ich auf eine Vorladung als Beschuldigter reagieren?

Klare Antwort: Sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht beauftragen. Auf keinen Fall sollten Sie der Vorladung Folge leisten und eine Aussage machen. Eine solche sogenannte Einlassung befindet sich später in der Ermittlungsakte und kann auch durch sehr gute Strafverteidiger in der Regel nicht mehr beseitigt werden.

Ihre Aussage gelangt möglicherweise verfälschend in die Akte und unterliegt der freien Würdigung durch Staatsanwälte und Gerichte. Ein Schweigen wird hingegen niemals gegen Sie gewertet und darf auch nicht gegen Sie verwendet werden.

Insbesondere wenn Sie unschuldig sind, sollten Sie auf keinen Fall einer Vorladung Folge leisten.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Insbesondere in Sexualstrafverfahren und gerade bei unschuldigen Mandanten ist es entscheidend, dass sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Auf keinen Fall dürfen sie einer polizeilichen Vorladung Folge leisten. Dies reduziert die Chancen auf eine Einstellung im Ermittlungsverfahren in aller Regel erheblich.“

Im Vernehmungstermin würde Sie der Polizeibeamte als erstes – wenn er sich rechtmäßig verhält – darüber belehren, dass es Ihr Recht ist zu Schweigen und Sie jederzeit einen Anwalt zum Vorwurf der Sexualstraftat beauftragen können. Aus diesem Grund steht es Ihnen auch frei, überhaupt nicht zum Vorladungstermin bei der Polizei zu erscheinen, auch wenn dies in der schriftlichen Vorladungserklärung anders klingt. Merken Sie sich: Wer eine Vorladung als Beschuldigter wegen einer Sexualstraftat erhält, sollte unbedingt schweigen und nicht zum Vorladungstermin erscheinen!

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Unabhängig von der schriftlichen Vorladung zu einem Vernehmungstermin, erhalten Sie im Sexualstrafrecht zudem häufig ein gesondertes Schreiben, in dem eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird. Was bedeutet das? Die Polizei will dann von Ihnen Finger- und Handflächenabdrücke nehmen, gegebenenfalls Lichtbilder fertigen. Darüber hinaus kann es sein, dass eine DNA-Probe gefordert wird.

Je nachdem, ob diese ED-Behandlung in dem nunmehr gegen Sie gerichteten Strafverfahren genutzt werden soll oder aber der Aufnahme in eine Kartei zur Aufklärung künftiger Straftaten dient, gibt es verschiedene Wege gegen eine solche Anordnung vorzugehen.

Sie können uns mit einem Widerspruch oder einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesen Fälle beauftragen. Ob dies sinnvoll und erfolgsversprechend ist erläutern wir Ihnen im Erstgespräch zur Mandatierung. Es hängt vom Einzelfall ab.

 

Sie haben noch Fragen zur Vorladung als Beschuldigter wegen einer Sexualstraftat oder einer erkennungsdienstlichen Behandlung?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Lüneburg.

Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.