open menu

Erfolgreiche Revision: Jugendpornographie ≠ Kinderpornographie

 

Strafverteidiger Moro erreichte im Prozess bereits einen Teilfreispruch für seinen Mandanten: Im Zuge einer Durchsuchung wurden mehrere Gigabyte pornographischen Bild- und Videomaterials, darunter auch vereinzelte Bilder, die der Kinderpornographie zuzuordnen sind, sichergestellt. Strafverteidiger Moro wies mit Blick auf deren geringe Dateigröße – vergleichbar der eines Thumbnails – darauf hin, dass nicht ausgeschlossen sei, dass deren Download in Unkenntnis ihres Inhalts erfolgte oder im Zeitpunkt des Downloads bereits der Wille zu ihrer Löschung vorlag. Das Gericht folgte, verneinte den Willen zum Besitz und sprach frei.

Soweit nicht bereits freigesprochen wurde, hob das OLG Celle jetzt auch die Verurteilung bezüglich der weiteren Anklagepunkte auf: Es stand der Vorwurf im Raum, der Mandant habe einen Jugendlichen aufgefordert ihm Bilder seines erigierten Glieds via WhatsApp zu übersenden. Zum Bildmotiv führte das Gericht aus:

„Durch die gewählte Perspektive und Fokussierung sei der Penis nicht nur beiläufig, sondern im absoluten Vordergrund sichtbar“.

Von Beginn des Strafverfahrens an kritisierte Strafverteidiger Moro die rechtsfehlerhafte Annahme einer jugendpornographischen Schrift durch das Gericht. Das OLG Celle bestätigte jetzt die Rechtsauffassung von Strafverteidiger Moro:

„Die bloße Wiedergabe der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale unterfällt im Kindesbereich der strafbaren pornographischen Schrift gemäß § 184b I Nr. 1 lit. c StGB. Der Gesetzgeber hat mit Blick auf die wachsende sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen, die auch ein sexuelles Ausprobieren beinhaltet, jedoch im jugendlichen Bereich auf einen entsprechenden „§ 184b I Nr. 1 lit. c. StGB“ und damit auf die Strafbarkeit bewusst verzichtet.“

 

Aber Achtung: Gesetzesänderung seit dem 01.01.2021

Inzwischen mordernisierte der Gesetzgeber den jugendpornographischen Schriftenbegriff und schuf den bisher fehlenden „§ 184c I Nr. 1 lit. c StGB“.

Der Besitz, das Besitzverschaffen oder das Verbreiten von Bildern oder Videos auf denen Geschlechtsmerkmale im Fokus und in der Nahaufnahme wiedergegeben werden, ist jetzt auch im jugendlichen Bereich strafbar!