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Unserem Mandanten wurde laut Anklage – „sexuelle Nötigung mittels Gewalt gemäß § 177 V Nr. 1 StGB“ – vorgeworfen. Eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und damit die Verurteilung wegen eines Verbrechens drohte!

 

In einem intensiven Rechtsgespräch konnte Strafverteidiger Moro das Gericht bereits zu Beginn der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Anklagevorwurfs keine „sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit“ vorliegt. Dazu verwies er auf die deutlichen Unterschiede zu den Fällen, bei denen die Rechtsprechung diese bejaht.

 

Der übrig gebliebene Tatvorwurf lautete „sexuelle Belästigung“, der im Mindestmaß allein eine Geldstrafe androht. Diese Neubewertung als Vergehen ebnete den Weg zur Einstellung.
Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass der Gerechtigkeit auch durch eine Einstellung gegen Geldauflage ausreichender Dienst erwiesen wird.

 

Das Ergebnis

Keine Eintragung im Führungszeugnis sowie im Bundeszentralregister zu Lasten unseres Mandanten!