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Unser Mandant erhielt eine Vorladung mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung. Er wurde von seiner eigenen Tochter beschuldigt versucht zu haben, sie zu küssen und ihr an den Hintern zu fassen.

Begonnen habe es damit, dass er beim Anblick ihrer gewaschenen Unterwäsche anzügliche Bemerkungen gemacht habe. Außerdem habe er ihr Komplimente bezüglich ihres Aussehens gemacht. Er habe sie wiederholt umarmen und küssen wollen. Auf welche Weise, in welchem Kontext und vor allem wann vermochte sie nicht anzugeben. Die Tochter hat bei ihrer Vernehmung auch noch angegeben, mein Mandant habe sie zu ihren sexuellen Erfahrungen gefragt und aus seinem Sexleben erzählt.

 

Widersprüchliche Aussagen der Tochter

Es wurde sofort Akteneinsicht beantragt. Sobald die Akte da war, wurde sie akribisch durchgearbeitet. Dabei stellte sich heraus, dass die Aussagen der Anzeigenerstatterin widersprüchlich und hinsichtlich der eigentlichen Vorwürfe reichlich ungenau waren. Selbst bei unterstellter Wahrhaftigkeit der zeugenschaftlichen Angaben vermochten diese einen hinreichenden Tatverdacht wegen sexueller Belästigung nicht zu begründen.

Im Nachgang des Urlaubs kam es offenbar zu Streitigkeiten zwischen der erwachsenen Tochter und unserem Mandanten, worauf sie zu ihm den Kontakt abbrach. Es war schon auffällig, dass die Strafanzeige erst viele Monate nach den angeblichen Vorfällen erstattet wurde. Augenscheinlich war die Strafanzeige Teil ihrer Strategie im Rahmen der Streitigkeiten zwischen Vater und Tochter. Das ließ sich auch an der Art der Vorwürfe erkennen, deren Strafbarkeit, selbst wenn man sie als wahr unterstellte, ohnehin zweifelhaft war.

Dass der Vater die Tochter nach ihrem Sexleben fragt und aus seinem erzählt, ist zwar reichlich unangenehm. Das Sexleben der eigenen Eltern würde man neuhochdeutsch sicher als „too much information“ bezeichnen. Aber nicht alles Unangenehme oder Peinliche ist auch strafbar.

 

Mit umfassenden Antrag zur Einstellung

Letztlich konnten wir begründen, dass sich die gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwürfe eher als Schachzug gegen ihn darstellten. 

Mit dieser Argumentation wurde ein umfassender Antrag an die Staatsanwaltschaft gefertigt. Diese folgte letztlich dem Antrag und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.