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Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung. Er wendete sich hilfesuchend an die Strafrechtskanzlei um Dr. Hennig und sein Team. Umgehend erhielt er einen Termin bei Anwalt für Strafrecht Albrecht. Dieser sagte den Vorladungstermin ab und beantragte Akteneinsicht.

Der Vorwurf

Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, einer Frau Liquid Ecstasy verabreicht und anschließend in einem Hotelzimmer sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Der Strafrahmen für eine sexuelle Nötigung gem. §§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.

Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. Ausführlich wurde mit Rechtsprechung und Fachliteratur begründet, weshalb ein Tatnachweis nicht geführt werden kann. Insbesondere wurde dargelegt, dass die Aussage der einzigen Belastungszeugin unglaubhaft ist und sich schon aus dieser nicht die Vornahme einer sexuellen Handlung ergibt. Zudem lag nach Aktenlage ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Frau in eventuell erfolgte sexuelle Handlungen vor. Der Antrag wurde dann mit dem Mandanten abgestimmt und an die Staatsanwaltschaft geschickt.

Einstellung erreicht

Dieser Antrag hat auch die Staatsanwaltschaft überzeugt, so dass diese das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. Der Mandant war erleichtert und dankbar, dass ihm eine Gerichtsverhandlung erspart blieb.