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von: Rechtsreferendarin Selina Schätzlein

 

Eine vermeintlich nette Internetbekanntschaft hätte für unseren Mandanten beinahe schlimme Konsequenzen gehabt, als diese ihm vorwarf, er habe sie für ein Kind gehalten und dennoch sexuellen Kontakt gesucht. Nachdem sich der Mandant bei der Polizei gemeldet hatte, war ihm schnell klar, dass er angesichts eines solches Vorwurfes dringend kompetenten anwaltlichen Rat benötigte. Daher wandte er sich hilfesuchend an die Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum.

 

Versuchtes „Cybergrooming“ als neuer, schwerer Straftatbestand

Versuchter sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 a StGB lautete der Vorwurf an unseren Mandanten. Hinter diesem gewichtig klingenden Tatbestand versteckt sich eine erst seit März strafbare Handlung: das Einwirken auf eine Person mit Hilfe von Kommunikationstechnologie, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen – in der irrigen Annahme, der Chatpartner sei ein Kind, also unter 14 Jahre alt. Für diese umgangssprachlich oft als „Cybergrooming“ betitelte Handlung droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren.

 

Keine Strafe ohne Vorsatz

Durch ausführliche Einsicht in die Ermittlungsakten und eine sorgsam aufbereitete Schutzschrift konnte der Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig jedoch zeigen, dass für eine Strafbarkeit der Vorsatz des Mandanten fehlte. Weder hatte er in der Absicht gehandelt, seine Chatpartnerin zu sexuellen Handlungen zu bringen noch konnte er beim Kennenlernen in einer Sexchatgruppe vermuten, dass seine Chatpartnerin ein Kind war, auch wenn sie sich zwischenzeitlich als solches ausgab.

 

Glücklicher Ausgang des Verfahrens

Dies überzeugte auch die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte. Unser Mandant war zutiefst erleichtert, dass sein Strafverteidiger Dr. Jonas Hennig ihn so davor bewahrt hatte, einem belastenden öffentlichen Gerichtsverfahren und den daraus folgenden negativen Reaktionen seines Umfelds ausgesetzt zu sein. Zudem blieb ihm ein Eintrag ins Führungszeugnis erspart und er kam mit einem Schreck davon – und der Erkenntnis, dass bei Internetbekanntschaften stets Vorsicht angesagt ist.