open menu

von: Rechtsreferendarin Selina Schätzlein

 

So schnell kann es gehen – nachdem eine Passantin behauptete, ihn mit geöffneter Hose beim Onanieren gesehen zu haben, wurde unser Mandant von der Polizei festgenommen, befragt und der Vorwurf des Exhibitionismus erhoben. Doch zu seinem Glück wandte er sich an die Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum, die dafür sorgte, dass der Vorwurf fast ebenso schnell aus der Welt geschafft wurde.

 

Die Vorteile eines Anwalts mit Erfahrung

Nach einer gründlichen Akteneinsicht ergab sich für den erfahrenen Strafverteidiger Christian Albrecht, dass eine Strafverfolgung schon daran scheitern musste, dass kein Strafantrag gestellt wurde und auch keine hinreichend schwere Tat vorlag, aufgrund derer ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestand. Eine dieser beiden Voraussetzungen ist jedoch erforderlich, damit eine Anklage wegen einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB möglich ist.

Auch der Abgleich der Täterbeschreibung mit den polizeilichen Fotos unseres Mandanten weckte Zweifel am Tatverdacht. Weder gab es eine Gegenüberstellung noch eine Wahllichtbildvorlage und die fehlende Ähnlichkeit zwischen dem gesuchten Täter und unserem Mandanten ließ sich leicht aufzeigen.

 

Exhibitionismus ist nicht immer Exhibitionismus

Doch das war nicht der einzige Fehler, unter dem die Ermittlungen litten: Nicht jeder nackte Mann, den wir umgangssprachlich als Exhibitionisten bezeichnen mögen, ist ein Exhibitionist im rechtlichen Sinne und nach § 183 StGB strafbar und muss möglicherweise eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erwarten. Hinzukommen muss eine Entblößung im sexuellen Kontext und eine andere Person, die sich dadurch belästigt fühlt.  Vor allem jedoch braucht der Täter Vorsatz hinsichtlich der Wahrnehmung durch eine andere Person und die Absicht, dadurch sexuelle Erregung zu erzielen. Dafür gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Vielmehr ließ die Situation erkennen, dass der beobachtete Mann beim Masturbieren in der Öffentlichkeit von der Zeugin überrascht worden war. Unangenehm, aber nicht zwingend strafbar.

 

Einstellung des Verfahrens

Daher gelang es auch durch die engagierte und routinierte Verteidigung des Anwalts für Strafrecht Christian Albrecht bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts schon im Ermittlungsverfahren zu erreichen. Unser Mandant war froh und erleichtert, dass ihm eine peinliche Gerichtsverhandlung oder sogar weitere Konsequenzen wie eine Verurteilung und Eintragung ins Führungszeugnis erspart blieben.