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Sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB

Der Tatbestand „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ nach § 174 StGB sieht keine Geldstrafe, sondern mindestens eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Der Gesetzgeber sieht in der Kombination von jungem Alter und einem Abhängigkeitsverhältnis ein besonderes Schutzbedürfnis hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmung und stellt daher bestimmte sexuelle Verhaltensweisen, die in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis praktiziert werden, unter Strafe.

Gerade bei diesem Vorwurf gilt es jedoch zu beachten, dass Beschuldigte vielfach mit Falschbehauptungen konfrontiert sind. Gerade bei Abhängigkeitsverhältnissen werden häufig Sachverhalte allein zur Diskreditierung erfunden.

 

Was ist ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

174 Absatz 1 Nr. 1 StGB bestraft denjenigen, der sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von einem Schutzbefohlenen vornehmen lässt.

Nach Nummer § 174 Abs. 1 Nr. 2 ist bestraft, wer solche Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, wenn diese ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist oder im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses untergeordnet ist, wobei die konkrete Abhängigkeit, die aus dem Erziehungs-, Ausbildungs-,Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis folgt ausgenutzt werden muss.

Nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, die ein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling des Täters ist. Dasselbe gilt, wenn die Person ein Abkömmling des Ehegatten oder Lebenspartners ist oder sich die missbrauchte Person auch nur ein Abkömmling einer Person ist, die mit dem Täter in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt. Bei § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind also die sexuellen Handlungen für sich genommen an leiblichen oder adoptierten Kindern strafbar, ohne dass auf eine Ausnutzung des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ankommt.

Wer ist Schutzbefohlener?

Schutzbefohlene sind unter anderem Jugendliche, die zur Erziehung anvertraut sind. Regelfall sind die Eltern, die Adoptiveltern, Pflegeelter oder auch erziehungsberechtigte Großeltern.

Ebenfalls Schutzbefohlene sind Schüler, wenn sie den unterrichtenden Lehrern anvertraut sind. Hierunter fallen nicht nur Klassenlehrer, sondern auch Fachlehrer. Nach § 174 Abs. 2 StGB, der neu in das Gesetz eingeführt wurde, sind nunmehr auch sexuelle Handlungen des bloßen Vertretungslehrers gegenüber Schülern strafbewehrt. Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sind sexuelle Handlungen an Lehrlingen, Auszubildenden und Praktikanten ebenfalls strafbar.

Welche Strafe droht beim Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen?

Bei allen Tatbeständen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Nur in Ausnahmefällen, also beispielsweise dem minderschweren Fall ist theoretisch eine Geldstrafe möglich. Häufig droht im Kontext des Vorwurfs sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen auch ein Berufs- und/oder Ausbildungsverbot.

Was kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen tun?

Wie bei jedem Sexualdelikt sind die Chancen auf eine Einstellung mangels Tatverdacht und damit die Verhinderung einer öffentlich und unangenehmen Gerichtsverhandlung am höchsten, wenn der Beschuldigte direkt nach Erhalt der polizeilichen Vorladung einen Rechtsanwalt einschaltet, der den Vernehmungstermin absagt.

Auch beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist es das gute Recht des Beschuldigten keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Solche Angaben sind in aller Regel äußerst nachteilig. Ein Schweigen kann hingegen nicht zu Lasten gewertet werden. Jeder gute Strafverteidiger wird daher dazu raten, keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen; dies gilt insbesondere für Unschuldige.

Erst nach Akteneinsicht kann eine Verteidigungsstrategie festgelegt werden. Dann kann der versierte Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht entscheiden, ob es sinnvoll ist, eine schriftliche Aussage (Einlassung) zu präsentieren oder allein anhand der Aktenlage zu begründen, warum das Verfahren einzustellen ist.

Der auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig hat in Vergangenheit in einer Vielzahl von Sexualstrafverfahren die Einstellung erwirken können. Voraussetzung für eine überzeugende Antragsschrift ist eine Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht. Nur durch laufende Aktualisierung der Kenntnisse zur Aussagepsychologie und ständige Fortbildungen im Sexualstrafrecht sowie eine entsprechende praktische Erfahrung ist gewährleistet, dass alle Verteidigungschancen schon im Ermittlungsverfahren genutzt werden. Häufig kann die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen angegriffen werden. Vielfach lässt sich aber auch anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 174 StGB argumentieren, warum aus Rechtgründen kein hinreichender Tatverdacht besteht.

Welche Verteidigungsstrategie im Einzelfall sinnvoll ist, kann erst nach umfassender Akteneinsicht beurteilt werden.

 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ ?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Lüneburg.

Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.