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Sexueller Missbrauch

§ 174a StGB – sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtung

Der Gesetzgeber hat es in § 174 a Abs. 1 StGB als besonders strafwürdig erachtet, wenn sexuelle Handlungen an Gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Personen, die in einem bestimmten Verhältnis zum Täter stehen, durch diese besondere Stellung missbraucht werden. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, sodass Geldstrafen nur bei besonderen Ausnahmen greifen können.

Nach § 174 a Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und zur Beaufsichtigung und Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass der Täter unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit an dieser Person sexuelle Handlungen vornimmt oder von dieser Person an sich vornehmen lässt. Der Strafrahmen sieht wie bei § 174 a StGB Abs. 1 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

 

Das Ausnutzen der überlegenen Machtstellung ist die Grundlage der hohen Strafe. Gerade in diesen Fällen wollte der Gesetzgeber das sexuelle Selbstbestimmungsrecht durch harte Strafen schützen.

Auch bei diesem Vorwurf werden allerdings gerade aufgrund psychischer Krankheiten und damit einhergehenden Imaginationen, häufig Falschbeschuldigungen erhoben. Nur wenn Sie im Ermittlungsverfahren von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und direkt nach Erhalt der Vorladung den Termin durch einen versierten Sexualstrafverteidiger absagen lassen, können alle Verteidigungschancen gewahrt werden. Vielfach können belastende Aussagen nach Akteneinsicht unter Berücksichtigung aussagepsychologischer Vorgaben angegriffen werden.

Eine entsprechende Erfahrung und Expertise, insbesondere bei der Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist dabei zwingend erforderlich. Zu unserer Erfahrung im Sexualstrafrecht und der Expertise des Dezernatsleiters Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig lesen hier mehr.

 

Sie haben noch Fragen „zu sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtung“ ?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Lüneburg.

Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.