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Sexueller Missbrauch

§ 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Personen, die sich in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begeben vor sexuellen Handlungen im besonderen Maße geschützt werden müssen. Für den Beschuldigten, der in einem entsprechenden Beruf tätig ist, droht neben der eigentlichen Strafe auch ein Berufsverbot im Falle der Verurteilung. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Dies gilt auch für Personen, die sexuelle Handlungen an einer Person, die zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornehmen oder vornehmen lassen.

§ 174c StGB setzt also, wie alle Missbrauchsdelikte eine sexuelle Handlung am Opfer voraus oder eine sexuelle Handlung durch das Opfer am Täter. Hierunter können schon kurzfristige Berührungen mit sexueller Konnotation fallen. Siehe hierzu auch § 184i StGB.

Bei § 174c StGB sieht der Gesetzgeber das Opfer als besonders schutzwürdig an, da dieses tatbestandlich vorausgesetzt, entweder unter einer Krankheit leidet oder einer Behinderung. Auch Suchtkrankheiten sind tatbestandlich erfasst.

Der Tatbestand setzt weiter voraus, dass die sexuelle Handlung unter Missbrauch des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses stattfindet.

 

Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses helfen?

Die Chancen für die Abwendung einer gerichtlichen Verhandlung sind am größten, wenn der Beschuldigte direkt nach Erhalt der polizeilichen Vorladung ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger einschaltet und der Termin bei der Polizei abgesagt wird. Mit einer Aussage bei der Polizei können die Chancen auf Einstellung des Verfahrens in aller Regel nur verschlechtert werden. Ein Schweigen hingegen darf niemals zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

Nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, ob es sinnvoll ist, eine schriftliche Aussage zu präsentieren oder allein anhand der Aktenlage zu begründen, warum der Tatbestand des § 174c StGB beispielsweise entweder eindeutig aus Rechtsgründen nicht erfüllt ist oder aber die belastende Aussage angreifbar ist.

Insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist Spezialwissen erforderlich. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestützt auf einen umfangreichen und rechtsprechungsbasierten Antrag setzt genaue Kenntnisse der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Aussagepsychologie voraus.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Egal, ob schuldig oder unschuldig und egal, wie schwer der Vorwurf wiegt. Mit uns können Sie offen über alles sprechen oder aber auch schlicht ein Verteidigungsziel vorgeben. Wir werden alles dafür tun, um das bestmögliche Ergebnis idealerweise eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdacht für Sie zu erreichen.“

 

Sie haben noch Fragen zu „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“ ?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Lüneburg.

Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.