Sexueller Missbrauch
§ 174b StGB – sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit eine sexuelle Handlung vornimmt oder an sich vornehmen lässt, würde im Falle der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren belegt. Bereits der Versuch ist strafbar.
Neben der empfindlichen drohenden freiheitsentziehenden Sanktion – Geldstrafe sieht der Strafbestand per se nicht vor – droht auch ein Verlust der Amtsstellung und damit der beruflichen Existenz.
Was kann ein Strafverteidiger tun beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung?
Dieser schwerwiegende Vorwurf eines Sonderdelikts (sog. Amtsdelikt) ist stets ernst zu nehmen. Auch unschuldige Amtsträger, denen dieser Vorwurf gemacht wird, sollten tunlichst den Vorladungstermin bei der Polizei durch einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt absagen lassen und über diesen umgehend Akteneinsicht beantragen. Ein Schweigen kann nicht zur Ihren Lasten gewertet werden; eine Aussage bei der Polizei jedoch unterliegt der freien richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Würdigung und bürgt damit höchste Gefahren.
Mit einer gut begründeten Antragsschrift, die einerseits rechtliche andererseits aussagepsychologische Aspekte fundiert und auf dem aktuellsten Stand der Wissenschaft und Rechtsprechung darlegt, kann in vielen Fällen dazu führen, dass eine Gerichtsverhandlung verhindert wird. Die erlösende Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren ohne Öffentlichkeitswirkung ist immer besser als ein Freispruch nach einer öffentlichen und rufschädigenden Gerichtsverhandlung.
Der auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team werden alles daran setzen, mit Ihnen eine überzeugende Verteidigungsstrategie aufzubauen, die die Staatsanwaltschaft doch noch von einer Anklage abhält. In vielen Fällen in der Vergangenheit konnte allein durch nur einen schriftlichen Antrag die Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.
Sie haben noch Fragen zu „sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung“ ?
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Sexualstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Lüneburg.
Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Sexualstrafverfahren.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafverteidiger Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.
Hamburg: 040 548 013 81
Dortmund: 0231 226 135 30
Kiel: 0431 888 112 12
Lüneburg: 04131 707 71 07
Bremen: 0421 221 598 94
Hannover: 0511 999 788 82
Lübeck: 0451 879 291 75
Osnabrück: 0541 915 325 20
Düsseldorf: 04131 707 71 07
Köln: 0221 975 864 70
Bonn: 04131 707 71 07
Münster: 0251 149 820 40
Frankfurt: 069 5060 79150
unseren Standorten vereinbaren.
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